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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

152 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Pferderennen im Reichshaushalte für Zwecke der Pferdezucht bereit 
gestellt und zur Verwendung für diese Zwecke an die Regierungen der 
Einzelstaaten nach dem Verhältnis eingezahlt, nach welchem diese Ab- 
gaben in ihrem Gebiet aufgebracht sind. 
IV. Schiffsfrachturkunden, Konofsemente und Frachtbriefe im Schiffs- 
verkehr zwischen In= und Ausland, sofern sie im Inlande hergestellt 
oder hier vorgelegt bezw. ausgehändigt werden, mit 1 Mk. 
Bei Verkehr in der Nord= und Ostsee, dem Kanal oder der norwegischen 
Küste ermäßigt sich die Steuer auf 0,10 Mk. 
3. Spielkartenstener. (RG. vom 3. Juli 1878 RGl. S. 133.) 
Sie ist eine Verbrauchssteuer in Stempelform. Sie beträgt 0,30 Mk. 
und bei mehr als 36 Blättern 0,50 Mk. für das Spiel. Der Handel 
mit Spielkarten ist frei, darf aber im Umherziehen nicht betrieben 
werden. Die Steuer ist zu entrichten, sobald die Karten aus dem 
Auslande eingeführt oder in inländischen Fabriken hergestellt werden. 
Letztere unterliegen deshalb der steuerlichen Kontrolle und Aussicht. 
Ungestempelte Karten unterliegen der Einziehung. Nach dem neuen 
Zolltarif unterliegen nach Pos. 661 Spielkarten von jeder Gestalt und 
Größe neben der inneren Abgabe einem Zollsatz von 60 Mk. 
8 71. Das Reichsbudgetrecht.) 
I. Nach Art. 69 der Reichsverfassung müssen alle Einnahmen und 
Ausgaben des Reichs für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichs- 
haushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etats- 
jahres durch ein Gesetz festgestellt. 
Aus vorstehendem folgt: 
1. Daß die Feststellung des Reichsbudgets durch Gesetz erfolgt 
und daher der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages 
bedarf. Das hier fragliche Gesetz enthält zwar keine Rechtsregeln, 
sondern nur einen Wirtschaftsplan und eine Richtschnur für 
die Einnahmen und Ausgaben in einem bestimmten Zeitraum. Es 
liegt daher ein Gesetz im formellen Sinne vor. 
Es ergeht in der Regel ein Gesetz betreffend die Feststellung des 
Haushaltsetats, welches die allgemeinen Normen enthält, und dem der 
eigentliche Etat als Anlage beigefügt wird. 
2. Daß die Feststellung des Etats jedes Jahr vor Beginn des 
Geschäftsjahres zu geschehen hat. Das Etatsjahr für den Reichshaus- 
halt beginnt vom 1. April 1877 ab mit dem 1. April und schließt 
mit dem 31. März jedes Jahres. Dies ist erst durch das Gesetz, 
betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt, vom 29. Februar 
1876 (RGBl. S. 121) bestimmt worden. Früher fiel der Beginn 
des Etatsjahres mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen. 
1) Das Wort „Budget“ stammt von dem altfranzösischen bouchette-pochette 
(Lederbeutel) her. Die Engländer überkamen das Wort von den Normannen und 
machten daraus Budget.
	        

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