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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 73. Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • § 73. Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 73. Post= und Telegraphenwesen. 163 
binnen 4 Wochen seit Zustellung des Bescheides die Berufung an das 
aus 3 Mitgliedern des Reichsgerichts gebildete Schiedsgericht statt. 
Gestattet ist dagegen die Beförderung von Briefen und politischen 
Zeitungen gegen Bezahlung durch speziell abgehende Boten oder 
ren. Es darf jedoch hierbei nur ein Absender in Frage kommen. 
Es ist nicht erlaubt, dem Postzwange unterliegende Gegenstände von 
anderen mitzunehmen oder für andere zurückzubringen. 
Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte 
gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsammlung von 
Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder Waren- 
proben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privatbe-= 
fürdegtanfalt stehen, ist ohne die angeführten Einschränkungen 
atthaft. 
Privatbeförderungsanstalten dürfen in eigener Angelegenheit ver- 
schlossene Briefe auch durch ihre Bediensteten befördern lassen (Art. 211 
des Ges. vom 20. Dez. 1899). 
Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder 
Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und 
Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen 
sind, dürfen vom 1. April 1900 nicht betrieben werden. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 1500 Mk. oder mit 
Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. · 
Abgesehen von den bezeichneten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder 
nicht gewerbsmäßige Beförderungvon unverschlossenen politischen 
Zeitungen innerhalb der Gemeindegrenzen eines Ortes, insbesondere 
auch wenn sie durch die Post oder durch Expreßboten dorthin befördert 
wurden, jedermann gestattet, auch an Sonn= und Feiertagen während 
der Stunden, in denen die Kaiserliche Post bestellt (Art. 3 des Ges. 
vom 20. Dez. 99). Die Beförderungsgebühr (Porto) bei einfachen 
und deklarierten Sendungen unter Zuschlag der sog. Versicherungsgebühr 
ist gesetzlich oder durch Reglement fixiert. Die Porti werden meist 
durch Verwendung von Briefmarken bezahlt. Die Anschaffung der 
Briefmarken ist wirklicher Kauf. Die Marken charakterisieren sich als 
Wertzeichen, welche von der Post als Zahlung auf Portoforderungen 
angenommen werden müssen, und solange sie sich auf der Postsendung 
befinden, zugleich Urkunden über die für diese Sendung geleistete 
Portozahlung sind (Vgl. Kohler in s. Archiv f. d. bürgerl. R. Bd. 6 
3#½r S. 316 und Cosack, Lehrb. des Handelsr. § 98 unter 9e). 
3. Die Geschäfte der Post zerfallen administrativ in 3 Zweige, 
Brief= Paket= und Personenbeförderung, juristisch in 5 Kategorien. 
à) Die Güterbeförderung oder das Frachtgeschäft, um- 
fassend auch Briefe, Postkarten, Warenproben, Zeitungen und sonstige 
Drucksachen. Der Postfrachtvertrag ist privatrechtlicher Vertrag, dessen 
Abschluß formlos geschieht. Der Einwurf von Briefen in den Post- 
briefkasten ist ein Antrag zum Abschluß dieses Vertrages, der durch 
Abstempelung des Briefes seitens der Post angenommen wird. (Vgl. 
Cosack, Lehrb. des Handelsrechts. S 98 2c.) 
a) Die Verantwortlichkeit der Post ist eigentümlich geregelt. 
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