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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 73. Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • § 73. Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

164 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Aa) Sie besteht überhaupt nur für Briefe mit Wertangabe, Pakete, 
eingeschriebene und Eilbotsendungen. 
bb) Sie ist auch hier ausgeschlossen, sofern der Schaden oder 
Verzug herbeigeführt ist durch die Schuld des Absenders oder durch 
die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch die unabwendbaren 
Folgen eines Naturereignisses, im internationalen Verkehr ist die 
Haftung bei höherer Gewalt überhaupt ausgeschlossen, prinzipiell, sofern 
der Schaden sich im Auslande ereignet hat. In Fällen der Kriegs- 
oder gemeinen Gefahr kann die Post jede Vertretung ablehnen, solange 
zessiert dann auch ihr Monopol. 
cc) Der Ersatzanspruch wegen Verlustes ist ausgeschlossen, sofern 
Verschluß und Verpackung bei der Auslieferung äußerlich unverletzt 
sind, und das Auslieferungsgewicht mit dem Einlieferungsgewicht über- 
einstimmt. 
dd) Wegen Verzuges wird Schadenersatz nur geleistet bei gleich- 
zeitiger dauernder Wertminderung. Bei Verlust oder Beschädigung 
werden höchstens 3 Mk. pro ½ Kilo vergütet, für eingeschriebene Briefe 
und Eilbotensendungen stets 42 Mk., bei eingeschriebenen Paketen auch 
der erweislich höhere Wert bis zur Grenze von 3 Mk. für ½ Kilo, 
bei deklariertem Werte dieser steht der Postverwaltung der Beweis 
eines minderen Wertes zu. Betrügliche Wertangabe verwirkt jeden 
Anspruch. 
ee) Die Ersatzforderung steht nur dem Absender zu. Auch das 
Recht auf Auslieferung hat der Adressat erst nach Ankunft der Sendung 
am Bestimmungsorte. Bis zur Auslieferung darf der Absender noch 
Bestimmungen über die Sendung treffen. 
fl) Die Annahme des Adressaten ohne sofortige Erinnerung begründet 
eine Vermutung für richtige Ablieferung. 
6) Für den Portoanspruch haftet bei Annahme der Sendung aus- 
schließlich der Empfänger, bei Nichtannahme der Absender. Die Post 
ist gesetzlich verpflichtet, Briefe und Pakete unfrankiert zu befördern. 
Für unfrankierte oder ungenügend frankierte erhebt die Post ein 
Zuschlagsporto; dagegen für andere Sendungen besteht Frankaturzwang. 
Bei Drucksachen und Warenproben wird bei nicht gehöriger Frankatur 
Briefporto erhoben. Das gesetzliche Pfandrecht wegen des Portos 
wird durch Privatverkauf realisiert, der etwaige Überschuß des Erlöses 
wird der Postunterstützungskasse überwiesen. 
Der Portoanspruch erlischt, wenn die Sendung ganz verloren oder 
die Annahme verweigert, und eine einjährige Verjährungsfrist vom 
Tage der Aufgabe abgelaufen ist. 
Der Portoanspruch genießt das Vorrecht der exekutivischen Einziehung 
vorbehaltlich der condictio gegen die Oberpostdirektion. 
b) Bei der Personenbeförderung wird für aufgegebenes Reise- 
gepäck gleiche Entschädigung gewährt wie zu a). Keine Entschädigung 
wird gewährt für Verlust des Handgepäcks und für Körperbeschädigung 
bei Extrapost. Es wird jedoch ein Kur= und Verpflegungskostenersatz 
gewährt bei ordentlicher Postbeförderung, jedoch auch hier nicht, wenn 
der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden herbeigeführt ist.
	        

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