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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • § 74. I. Der Gewerbebetrieb. (Geschichtliches).
  • § 75. II. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 76. III. Stehender Gewerbebetrieb.
  • § 77. IV. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • § 78. V. Marktverkehr.
  • § 79. VI. Taxen.
  • § 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • § 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
  • § 82. IX. Gewerbliche Hilfskassen. Statutarische Bestimmungen. Strafbestimmungen.
  • § 83. X. Gewerbegerichte (Gemeinde- Innungsschieds- und Kaufmannsgerichte).
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

266 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
dem Weihnachtsfeste, vor den übrigen großen Festen und in der Zeit 
der Messen und Märkte. Ausf. Anw. 260, 261. 
4. Ladenzeit. Ladenschluß. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr 
morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr 
geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden 
Kunden dürfen noch bedient werden. 
Über 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen 
Verkehr geöffnet sein: 
a) für unvorhergesehene Notfälle; 
b) an höchstens 40 von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden 
Tagen, jedoch bis spätestens 10 Uhr abends; 
) nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde (in 
Preußen des Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin des 
Polizeipräsidenten) in Städten von weniger als 2000 Einwohnern, sowie 
in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben sich der Geschäftsverkehr 
vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden 
des Tages beschränkt. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, 
ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von 
Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42 b Abs. 1 Ziff. 1) 
sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1) ver- 
boten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen 
werden (8 139e). 
Neben dem gesetzlichen Ladenschluß gibt es noch einen vereinbarten 
Ladenschluß. 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäfts- 
inhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar 
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne 
Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen 
während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch 
in der Zeit zwischen 8 und 9 Uhr abends und zwischen 5 und 7 Uhr 
morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen (§ 139f. 
Abs. 1). Ergeht eine derartige Anordnung, welche übrigens auf An- 
trag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber 
nach einem vorgängigen Anhörungsverfahren der beteiligten Ge- 
schäftsinhaber, wobei sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Ein- 
führung erklärt haben müssen, abhängig gemacht ist (§ 139f Abs. 2), 
so wird damit auch der örtliche Hausierhandel für die festgesetzte Zeit 
unterbunden und ist verboten (6 139f. Abs. 4). 
5. Befugnis der Polizeibehörden zur zwangsweisen 
Durchführung der im § 62 Abs. 1 HGB. den Prinzipalen 
auferlegten Pflichten gegenüber dem Per sonal. 
§ 62 Abs. 1 HG#. bestimmt: der Prinzipal ist verpflichtet, die 
Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vor- 
richtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch 
 
	        

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