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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 83. X. Gewerbegerichte (Gemeinde- Innungsschieds- und Kaufmannsgerichte).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • § 74. I. Der Gewerbebetrieb. (Geschichtliches).
  • § 75. II. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 76. III. Stehender Gewerbebetrieb.
  • § 77. IV. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • § 78. V. Marktverkehr.
  • § 79. VI. Taxen.
  • § 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • § 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
  • § 82. IX. Gewerbliche Hilfskassen. Statutarische Bestimmungen. Strafbestimmungen.
  • § 83. X. Gewerbegerichte (Gemeinde- Innungsschieds- und Kaufmannsgerichte).
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 83. X. Gewerbegerichte. 273 
aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden. 
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen ausgegangen 
ist. Eine Vertretung der Parteien ist zulässig, jedoch müssen die Vertreter 
in der Regel das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte und nicht durch gerichtliche Anordnung in der 
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein. Die Zahl der Ver- 
treter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen, jedoch 
ist die Zulassung einer größeren Anzahl zulässig. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in 
deren Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen 
und zu vernehmen. 
Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt tätig wird, besteht 
neben dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber 
und Arbeiter in gleicher Zahl. 
Die Vertrauensmänner sind von den Beteiligten zu bezeichnen, 
eventl. von dem Vorsitzenden zu ernennen und zwar mindestens zwei 
für jeden Teil. 
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Beteiligten gehören. 
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider 
Teile die Streitpunkte und die für die Beurteilung derselben in Betracht 
kommenden Verhältnisse festzustellen. Zu diesem Zwecke können Aus- 
kunftspersonen vorgeladen und vernommen werden, ist jedem Beisitzer 
und Vertrauensmann das Fragerecht gegeben. 
Nach Schluß der Ermittlungen haben die streitenden Teile sich zu 
äußern, und demnächst findet ein Einigungsversuch mit ihnen statt. 
Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist der Inhalt derselben 
durch eine von sämtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den 
Vertretern beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu ver- 
öffentlichen. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat das Einigungsamt 
einen Schiedsspruch, welcher stempelfrei ist, abzugeben, welcher sich auf 
alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat. 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher 
Mehrheit. Wenn bei der Abstimmung über den Schiedsspruch die 
Stimmen der Beisitzer und Vertrauensmänner beider Parteien sich 
durchweg gegenüberstehen, so kann sich der Vorsitzende seiner Stimme 
enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande ge- 
kommen sei. 
Ist ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist derselbe den Ver- 
tretern beider Teile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen 
einer zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schieds- 
spruch unterwerfen. Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der be- 
stimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämtlichen 
Mitgliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu er- 
lassen, welche den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen 
Erklärungen der Parteien enthält. Ist weder eine Vereinbarung noch 
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 18 
  
 
	        

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