Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Abschnitt II. 
Von der Garantie. 
§. 6. 
Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Verlust und die 
Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglementsmäßig eingelieferten 
Gegenstände: 
1) der Geldsendungen, 
2) der Packete mit oder ohne Werthsdeklaration,  
3) der Briefe mit deklarirtem Werthe, 
und für den Verlust 
4) der reglementsmäßig eingelieferten rekommandirten Sendungen, denen in 
dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung 
durch Estafette eingeliefert worden sind. 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände 
entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die 
Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren 
Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des 
Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. 
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausge- 
schlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung 
oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die 
natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder 
c) auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die Post- 
verwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch Konvention die Ersatz- 
leistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die 
Einlieferung bei einer Norddeutschen Postanstalt erfolgt und will der 
Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Postbehörde geltend 
machen, so hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ihm Bei- 
stand zu leisten. 
Für andere, als die unter Nr. 1. bis 4. bezeichneten Gegenstände und 
insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, 
noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet. 
§. 7. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen- 
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich 
11* das
	        
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