Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Anlage C. 
  
Zollkartel. 
  
. § 1. 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung 
und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13. und 14.) der Zollgesetze des andern 
Staates nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
§. 2. 
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin- 
derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen 
sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung 
derartiger Gesetze des andern Theils unternommen werden soll, oder statt gefunden 
hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst 
zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuer-Behörde (im 
Zollverein: Haupt-Zollämter oder Haupt-Steuerämter, in Oesterreich: Haupt-Zollämter 
oder Finanzwach=- Kommissäre) schleunigst anzuzeigen. 
§  3) 
Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theils sollen über die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils den im §. 2. 
bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und 
denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln 
vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
§. 4. 
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem 
andern Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht 
der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach 
dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren 
jederzeit an der Amtsstelle gestatten. 
§  5.
	        
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