Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugter Weise 
eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 300. 
Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte, 
Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, 
wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, 
Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe  bis zu fünfhundert Tha- 
lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 301.  
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel, 
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung 
enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen 
ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu fünfhundert  Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 302. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung 
der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be- 
theuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, 
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechts- 
geschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe  bis zu Eintausend Thalern bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er 
weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise 
versprochen hat, abtreten läßt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. 
Sachbeschädigung. 
§. 303. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
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