Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 14. 
Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen 
Prüflingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Be- 
standen" das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, 
entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. 
§. 15. 
Für jeden bestandenen Prüfling fertigt die Kommission nach dem Formular 
unter G. ein Prüfungszeugniß aus, auf dessen Grund sodann die zuständige 
Behörde das Befähigungszeugniß nach dem Formular unter H. ertheilt. 
§. 16. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner- 
halb des Bundesgebietes erst nach einer von der Prüfungskommission fest- 
zusetzenden, nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. 
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln 
oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und 
zu einer neuen Prüfung erst nach 6 Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nach- 
theil trifft Solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe ver- 
schaffen. §. 17. 
Die Prüfungsgebühren betragen einschließlich des etwaigen Stempels 
5 Thlr. und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden. 
§. 18. 
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter- 
schreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen 
Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt. 
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden 
in das Prüfungsheft eingetragen. 
Ueber die Prüfungsverhandlungen  dürfen an dritte Personen Mittheilungen 
nicht gemacht werden. §. 19. 
Wenn ein Seemann auf Grund der bestandenen Steuermannsprüfung 
als Schiffer auf kleiner Fahrt zugelassen zu werden wünscht, so hat er solches 
unter Vorlegung seines Befähigungszeugnisses als Steuermann, sowie vollgültiger 
Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15ten Lebensjahres 
folgenden mindestens 60monatlichen Fahrzeit zur See bei dem Vorsitzenden einer 
der in §. 1. genannten Prüfungskommissionen zu beantragen. 
Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende, in Zweifelsfällen die Kom- 
mission nach Stimmenmehrheit. 
Wird der Antrag für begründet erachtet, so wird solches der zuständigen 
Behörde angezeigt, welche dann das Befähigungszeugniß nach dem Formular 
unter J. ausfertigt.  
Die
	        
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