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§. 4.
Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatzanweisungen,
deren Ausfertigung der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird,
und der Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht über-
schreiten darf, wird dem Bundeskanzler überlassen. Nach Anordnung des Bundes-
kanzlers kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung
in Verkehr gesetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Im Uebrigen finden auf die auszugebenden Schatzanweisungen die Bestim-
mungen im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. Anwendung.
§. 5.
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der
Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Bundesschulden-Verwaltung
aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur
Verfügung gestellt werden.
§. 6.
Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung
dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes- Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
(Nr. 537.)