Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Erfolgt  die  Hinterlegung  nicht  binnen  der  bestimmten  Frist,  so  unterbleibt
die  Ladung,  wenn  die  Hinterlegung,  nicht  so  zeitig  nachgeholt  wird,  daß  die  Vernehmung
  ohne  Verzögerung  des  Verfahrens  erfolgen  kann.

  §.  345.

Ein  ordnungsmäßig  geladener  Zeuge,  welcher  nicht  erscheint,  ist  ohne  daß
es  eines  Antrags  bedarf,  in  die  durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten  sowie
zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht
beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.


Im  Falle  wiederholten  Ausbleibens  kann  die  Strafe  noch  einmal  erkannt,
auch  die  zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  angeordnet  werden.

Gegen  diese  Beschlüsse  findet  die  Beschwerde  statt.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
durch  das  Militärgericht,  die  Vorführung  einer  solchen  Person  durch  Ersuchen
der  Militärbehörde.

§. 346.

Die  Verurtheilung  in  Strafe  und  Kosten  unterbleibt,  wenn  das  Ausbleiben
des  Zeugen  genügend  entschuldigt  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
  so  werden  die  gegen  den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen  wieder
aufgehoben.

Die  Anzeigen  und  Gesuche  des  Zeugen  können  schriftlich  oder  zum  Protokolle
  des  Gerichtsschreibers  oder  mündlich  in  dem  zur  Vernehmung  bestimmten
neuen  Termine  angebracht  werden.

§.  347.

Der  Reichskanzler,  die  Minister  eines  Bundesstaates,  die  Mitglieder  der
Senate  der  freien  Hansestädte,  die  Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden  und
die  Vorstände  der  Ministerien  sind  an  ihrem  Amtssitze  oder,  wenn  sie  sich
außerhalb  desselben  aufhalten,  an  ihrem  Aufenthaltsorte  zu  vernehmen.

Die  Mitglieder  des  Bundesraths  sind  während  ihres  Aufenthalts  am  Sitze
des  Bundesraths  an  diesem  Sitze,  die  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden
Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts  am  Orte  der
Versammlung  an  diesem  Orte  zu  vernehmen.

Zu  einer  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bedarf  es:

in  Betreff  des  Reichskanzlers  der  Genehmigung  des  Kaisers,

in  Betreff  der  Minister  und  der  Mitglieder  des  Bundesraths  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,

in  Betreff  der  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hanfestädte  der  Genehmigung
  des  Senats,

in  Betreff  der  übrigen  vorbezeichneten  Beamten  der  Genehmigung  ihres
unmittelbaren  Vorgesetzten,

in  Betreff  der  Mitglieder  einer  gesetzgebenden  Versammlung  der  Genehmigung
  der  letzteren.