Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  18.
Nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  darf  das  Gericht  seine  Unzuständigkeit
  nur  auf  Einwand  des  Angeklagten  aussprechen.

§.  19.
Haben  mehrere  Gerichte,  von  denen  eines  das  zuständige  ist,  durch  Entscheidungen,
  welche  nicht  mehr  anfechtbar  sind,  ihre  Unzuständigkeit  ausgesprochen,
so  bezeichnet  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  das  zuständige  Gericht.

§.  20.
Die  einzelnen  Untersuchungshandlungen  eines  unzuständigen  Gerichts  sind
nicht  schon  dieser  Unzuständigkeit  wegen  ungültig.

§.  21.
Ein  unzuständiges  Gericht  hat  sich  denjenigen  innerhalb  seines  Bezirks  vorzunehmenden
  Untersuchungshandlungen  zu  unterziehen,  in  Ansehung  deren  Gefahr
  im  Verzug  obwaltet.

Dritter  Abschnitt.
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

§.  22.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:



1.  wenn  er  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt  ist;

2.  wenn  er  Ehemann  oder  Vormund  der  beschuldigten  oder  der  verletzten

Person  ist  oder  gewesen  ist;

3.  wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder  mit  dem  Verletzten  in  gerader
Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der
Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade
verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft
begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

4.  wenn  er  in  der  Sache  als  Beamter  der  Staatsanwaltschaft,  als  Polizeibeamter,
  als  Anwalt  des  Verletzten  oder  als  Vertheidiger  thätig  gewesen
  ist;

5.  wenn  er  in  der  Sache  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  ist.

§.  23.

Ein  Richter,  welcher  bei  einer  durch  ein  Rechtsmittel  angefochtenen  Entscheidung
  mitgewirkt  hat,  ist  von  der  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  in  höherer
Instanz  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen.  .

Untersuchungsrichter  darf  in  denjenigen  Sachen,  in  welchen  er  die
Voruntersuchung  geführt  hat,  nicht  Mitglied  des  erkennenden  Gerichts  sein,  auch