Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

78 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
8 189. S. 189. 
Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstände, 
welche verfassungsmäßig eine Verabschiedung mit den Ständen 
erfordern, namentlich auf Gesetzgebungs-Anträge, Steuer- 
Verwilligungen, Schulden-Uebernahmen und Militär-Aus- 
kehungen, nicht anderst als auf eine vorbereitende Weise ein- 
assen. 
8 190. S. 190. 
Der ständische Ausschuß besteht aus zwölf Personen, 
nämlich den Präsidenten der beiden Kammern, zwei Mitgliedern 
aus der ersten, und acht aus der zweiten Kammer. Die Wahl 
derselben geschieht von den zu diesem Zwecke vereinigten Kam- 
mern nach relativer Stimmenmehrheit auf die Zeit von einem 
ordentlichen Landtage zum andern (auf drei Jahre), und ist 
jedesmal dem Könige anzuzeigen. 
Ein in der Zwischenzeit abgehendes Ausschuß-Mitglied 
wird von der nächsten Versammlung der Stände wieder de- 
finitiv ersetzt; bis dahin rückt an dessen Stelle dasjenige 
Stände-Mitglied ein, welches bei der letzten Ausschußwahl 
die meisten Stimmen nach den Gewählten erhalten hatte. 
In Verhinderung der Präsidenten treten die Vice-Präsi- 
denten für sie ein; sind letztere schon Mitglieder des Ausschusses, 
so werden deren Stellen auf die so eben festgesetzte Weise ersetzt. 
Sechs Mitglieder des Ausschusses, die Präsidenten der 
beiden Kammern mit eingeschlossen, müssen in Stuttgart an- 
wesend seyn. Die übrigen sechs Mitglieder können außerhalb 
Stuttgart ihre Wohnungen haben, und werden, so oft es die 
Umstände erfordern, von den Anwesenden einberufen. 
8 191. §. 191. 
Bei jeder Stände-Versammlung hat der Ausschuß über 
dasjenige, was von ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden 
ist, in einem Zusammentritte beider Kammern Rechenschaft 
abzulegen. « 
§192. §.192. 
Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Er- 
öffnung eines neuen Landtages auf, und werden nach einer 
bloßen Vertagung desselben, oder nach Beendigung einer 
außerordentlichen Stände-Versammlung, wieder foltgeseg. 
Bei der Auflösung eines jeden Landtages und bei der 
1 S. Anlage 3 sub 2 u. 3. S. 153—155. 
 
	        
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