Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Für die Entfernung eines Bauschöffen von seinem Amte gelten, soweit 
nicht nach Abs. 1 ein anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften. Ein Bau- 
schöffe, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder bekannt werden, welche seine 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amtes zu ent- 
heben; die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach An- 
hörung des Beteiligten. Ein Bauschöffe, der sich einer groben Verletzung seiner 
Amtepflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung 
erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirke das Bauschöffenamt seinen Sitz 
hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften 
entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte ge- 
hörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf 
Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben. 
§ 56. 
Der Vorsitzende des Bauschöffenamts und dessen Stellvertreter sind vor 
ihrem Amtsantritte durch den von der höheren Verwaltungsbehörde beauftragten 
Beamten, die Bauschöffen vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden 
auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu 
verpflichten. 
§ 57. 
Die Vorschriften über die Beschlußfähigkeit und den Geschäftsgang des 
Bauschöffenamts sind im Ortsstatute zu treffen. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für gewisse Fälle, ins- 
besondere bei Einwendungen gegen die Feststellung des Baustellenwerts und die 
Höhe der Baukosten, eine größere Zahl von Mitgliedern zuzuziehen ist. 
§ 58. 
Zur Deckung der Kosten des Bauschöffenamts sind für die Tätigkeit des- 
selben Gebühren zu entrichten, deren Höhe durch das Statut bestimmt wird. 
Die Gebühren fallen dem Eigentümer zur Last. 
Die Gebühren bilden Einnahmen des Bauschöffenamts; ihre Einziehung 
erfolgt nach den für die Einziehung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 
Im Falle der Zwangsversteigerung sind sie aus dem Grundstücke mit dem 
Range der öffentlichen Lasten des Grundstücks zu befriedigen. 
Die Gebühren sollen nicht höher bemessen werden, als es zur Deckung 
der Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Bauschöffenamts notwendig 
ist) soweit diese Kosten in den Einnahmen des Bauschöffenamts ihre Deckung 
nicht finden, sind sie von der Gemeinde zu tragen. 
Wird das Bauschöffenamt nicht ausschließlich für eine Gemeinde errichtet, 
so ist in dem Statute zu bestimmen, zu welchen Anteilen die einzelnen Gemeinden 
an der Deckung der Kosten teilnehmen. 
 
	        
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