8 127 Entstehung u. jetziger Umfang d. größeren Kommunalverbände. 353
ein Oberpräsident stehen, dessen Geschäftstätigkeit im einzelnen
geregelt wurde durch die Instruktion vom 23. Oktober 18172)
und durch die hinsichtlich der Oberpräsidenten später an ihre Stelle
tretende Geschäftsinstruktion vom 31. Dezember 18258).
Die Stellung des Oberpräsidenten war nach der Ver-
ordnung vom 30. April 1815 eine dreifache. Er hatte eine cigene
Verwaltung, die Aufsicht über die Regierungen und die Stell-
vertretung der obersten Staatsbehörden in deren besonderem Auf-
trage. Zur eigenen Verwaltung des Oberpräsidenten gehörte die
Leitung der ständischen Angelegenheiten seiner Provinz, die Auf-
sicht über die nicht nur für einen Regierungsbezirk bestimmten
öffentlichen Anstalten mit Ausnahme der unmittelbar unter dem
Minister des Innern stehenden Kreditsysteme, die Anordnung all-
gemeiner Sicherheitsmaßregeln für mehrere Regierungsbezirke, ins-
besondere das Ersuchen der Militärbehörden und die obere Leitung
der Kultus-, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten, für welche
besondere Behörden, die Konsistorien und Medizinalkollegien, ge-
bildet waren, sowie der Vorsitz der Regierung seines Amtssitzes.
Was die beaufsichtigende Tätigkeit anbetrifft, so hatte noch die
Verordnung vom 30. April 1815 aus dem Publikandum vom
16. Dezember 1808 den Satz übernommen, daß die Oberpräsi-
denten keine Mittelinstanzen zwischen den Regierungen und dem
Ministerium seien. Die Geschäftsinstruktion vom 31. Dezember
1825 ließ jedoch nicht nur diesen Vorbehalt fallen, sondern sprach,
indem der Geschäftsverkehr des Ministeriums mit den Regierungen
durch die Hand des Oberpräsidenten gehen mußte, ausdrücklich
aus, daß er nicht nur ständiger Kommissar des Ministeriums,
sondern eine selbständige Kontrollinstanz sei. Endlich hat der
Oberpräsident die obersten Staatsbehörden in deren besonderem
Auftrage zu vertreten.
Für den Bezirk einer Provinz wurden nun auch abgesehen
von der Oberpräsidentschaft verschiedene andere Behörden er-
richtet. Selbstverständlich war die Anknüpfung an die Provinz
der Reinprovinz, und durch eine Kabinettsordre vom 6. Dezember
1829 die beiden Provinzen Ost-- und Westpreußen zu der Provinz Preußen
bereinigt.
4) GS. 1817, S. 230.
5) GS. 1826, S. 1.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 23