Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

                                                2. Zoll- und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1881 beschlossen, daß die zur Abstempelung der 
Formulare zu Schlußnoten etc. bestimmten Stempel (§. 7a des Reichsstempelabgaben-Gesetzes vom 1. Juli v. J. 
— Reichsgesetzblatt S. 185 — und Ziffer 9 der Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz — Zentralblatt 
für das Deutsche Reich S. 283 —) in Zukunft in der Art herzustellen sind, daß in dem Abdruck die Be- 
zeichnung „Reichs-Stempelabgabe“, der Wertbetrag und das Unterscheidungszeichen in roter Schrift auf 
weißem Grunde hervortreten, daß indessen die gegenwärtig in Gebrauch befindlichen Stempel für solche Papier- 
sorten, auf welchen sich mit denselben ein deutlicher und dauerhafter Abdruck herstellen läßt, auch ferner ver- 
wendet werden dürfen. 
  
In Folge des Zollanschlusses der Unterelbe sind im Grenzbezirk auf der Unterelbe selbst, den angeschlossenen 
Elbinseln, sowie in den zu den Hauptamtsbezirken Harburg und Stade gehörigen Teilen des Grenzbezirks 
der Transportkontrole bis auf Weiteres unterworfen: 
1. roher und gebrannter Kaffee, 
2. Tabakblätter, Tabakstengel und Tabakfabrikate, 
3.   Zucker und Sirup, 
4.  Zeugwaren, ganz oder teilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, 
5. getrocknete Südfrüchte, 
6. Salz, 
7. Branntwein aller Art und Liköre, 
8. Wein, 
und zwar bezüglich jeder der vorgenannten Waren in Mengen von mehr als 3 Kilogramm für jeden 
Transport. 
Soweit Waren der vorbezeichneten Art zu dem Proviant der aus See eingehenden oder in See 
ausgehenden Schiffe gehören, sind sie von der Transportkontrolle befreit. 
Der Transport kontrollpflichtiger Waren auf der Unterelbe wird von der im §. 122 des Vereins- 
Zollgesetzes vorgesehenen Beschränkung des Warentransports auf die im §. 21 ebendaselbst bezeichnete Tages- 
zeit ausgenommen. 
Die Hauptämter der Unterelbe sind ermächtigt, bei vorhandenem Bedürfnis zu genehmigen, daß in 
den Fällen des §. 121 des Vereinszollgesetzes Waren auch an solchen Stellen aus- und eingeladen werden 
dürfen, welche zu Ladungsplätzen nicht allgemein bestimmt sind. 
    
  
Der am 1. Januar d. J. bewirkte Anschluß der Unterelbe und mehrerer Elbinseln an das deutsche Zoll- 
gebiet (vergl. Zentralblatt 1881 S. 464) hat folgende Veränderungen in der Organisation der Zollver- 
waltung innerhalb der Königlich preußischen Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein zur Folge: 
                                                          Provinz Hannover. 
I. Eingezogen werden und zwar von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der freie Verkehr zwischen dem 
bisherigen Zollgebiet und den angeschlossenen Gebietsteilen eintritt, 
A. im Bezirk des Hauptzollamts zu Geestemünde: 
                       das Nebenzollamt I. zu Altenbruch; 
B. im Bezirk des Hauptamts zu Stade: 
                      die Nebenzollämter I. zu Otterndorf, Wischhafen und Borstel und die                      Nebenzollämter II. 
                     zu Abbenfleth, Mojenhören und Twielenfleth; 
C. im Bezirk des Hauptzollamts zu Harburg: 
                die Nebenzollämter I. zu Moorburg a. d. Burg und zu Buxtehude und das                 Neben- 
                 zollamt II. zu Neuenfelde