Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  6  —

 

(Jo.  929.)  Statut  für  die  Kaufmannschoft  zu  Magdeburg.  Vom  Oten  April  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  .

Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Da  nach  der  im  Jahre  1808.  erfolgten  Aufhebung  der  vier  kaufmaͤnnischen
Innungen  zu  Magdeburg  die  Verfassung  der  Kaufmannschaft  dortselbst  noch
nicht  desinitiv  fesigestellt  worden;  so  haben  Wir,  um  diesem  Bedürfnisse  des
Handelosiandes  abzuhelfen,  den  von  seinen  einsiweiligen  Repräsentanten  eingereichten
  Entwurf  elnes  Statuts  für  die  Kaufmannschaft  zu  Magdeburg  prüfen
lassen,  und  solchen  in  nachsiehender  Art  genehmig.

4  I1I.  Abschnitt.
Bon  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  und  von  dem
Eintritt  in  dieselbe.
g.  1.  Die  Kaufmannschaft  der  Stadt  Magdeburg  wird  durch  die  in  die
Rolle  derselben  eingetragenen  Buͤrger  dieser  Stadt  gebildet.

JIhr  werden  die  einer  Korporation  gesetzlich  zustehenden  Rechte  und  die
einer  solchen  obliegenden  Verbindlichkeiten  beigelegt,  beide  jedoch,  so  wie  die
ihrer  einzelnen  Mitglieder,  zunächst  nach  den  in  diesem  Statute  enthaltenen  Besiimmungen
  beurtheilt.

§&#.  2.  Zur  Aufnahme  in  die  Korporation  ist  erforderlich:
à)  Großjährigkeit  und  völlige  Verfügungsfähigkeit
b)  Gewinnung  des  Bürgerrechts  in  Magdeburg;
P)  ein  vollkommen  unbescholtener  Ruf;
d)  die  wirkliche  Betreibung  eines  kaufmännischen  Gewerbes.
Diese  Eigenschaften  muß  der  Aufzunehmende  auf  Erfordern  nachweisen.
S.  .  Ist  nach  dem  Ulrtheile  der  Aeltesien  der  Kaufmannschaft  der  Ruf
des  Auszunehmenden  bescholten,  so  können  sie  die  Aufnahme  verweigern,  und
ste  sollen  sich  über  die  Besiimmungsgründe  ihrer  Urtheile  auf  erhobene  Be-Jahrgang
  1825.  F  schwerde

(Auegegeben  zu  Berlin  den  Josten  April  1825.)