Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ausf.-Verordn.  z.  Schulddbuchgesetz  d.  Landeskreditkasse.)  377

Art.  4.
(Zu  8§8§  3  und  5  des  Gesetzes.)

Für  die  Eintragungen  in  das  Schuldbuch  werden  nach  den  verschiedenen
Gattungen  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  getrennte  Schuldbuchabteilungen
angelegt.

Jede  dieser  Schuldbuchabteilungen  zerfällt  in  zwei  Abschnitte:

Abschnitt  A  für  physische  Personen  (§  5  Abs.  1  Nr.  1  des  Gesetzes).
Abschnitt  B  für  alle  übrigen  Schuldbuchgläubiger  (§  5  Abs.  1  Nr.  2  bis  4
des  Gesetzes).

In  jedem  Abschnitt  werden  soviel  einzelne  Konten  angelegt,  als  Gläubiger
einzutragen  sind.

Die  Konten  werden  nach  dem  in  der  Anlage  beifolgenden  Muster  eingerichtet.

Über  die  Konteninhaber  ist  ein  alphabetisches  Namensverzeichnis  zu  führen.

Die  Abschrift  des  Schuldbuchs  wird  bei  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  aufbewahrt.  Abschrift  der  einzelnen  Eintragungen
wird  spätestens  binnen  einer  Woche  zur  Abschrift  des  Schuldbuchs  gebracht.

Art.  5.
(Zu  §§  4  und  5  des  Gesetzes.)

1.  Im  Antrag  auf  Eintragung  einer  Buchschuld  muß  der  Gläubiger  so
deutlich  bezeichnet  sein,  daß  ein  Irrtum  über  seine  Person  ausgeschlossen  ist.

Bei  physischen  Personen  sind  anzugeben:

à)  der  Familienname,

b)  die  Vornamen,

Jc)  bei  Frauen  auch  der  Geburtsname,

d)  der  Beruf  oder  Stand,

e)  der  Wohnort  und  soweit  erforderlich  die  Wohnung.

Bei  großjährigen,  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen  ist  der  Grund  der
Entmündigung  (z.  B.  entmündigt  wegen  Geisteskrankheit),  bei  minderjährigen  Personen
  ihr  Geburtstag  und  Geburtsort,  ferner  Name,  Stand  und  letzter  Wohnort
des  Vaters  anzugeben.

2.  Die  gleichen  genanen  Angaben  (la  bis  c)  sind  erforderlich  für  die  als
Zinsenempfänger  benannten  physischen  Personen,  seien  dies  nun  Bevollmächtigte
oder  Vormünder  oder  andere  gesetzliche  Vertreter.

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