Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

116  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  AuswG.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

Anhang

A.

Verzeichniß

der  auf  Ausmandererschiffen  mitzunehmenden  Mengen  von  Kroviant  und
Wasser,  ZQrenn-  und  Leuchtmaterial  (§.  27  der  Vorschriften).

Für  je  zehn  Tage  der  im  §.  27  und  Anhange  B  bestimmten  längsten
Reisedauer  sind  für  jeden  Auswanderer  an  Wasser  wenigstens  60  Liter  und
an  Proviant  wenigstens  folgende  Mengen  mitzunehmen:

—  —  —  —  —
S#o  T  S8—

#  d  do  d
SSAS

Ferner
Reisende  für

25.
26.
27.
28.
29.
30.

4—
S  „r  —

———  —  —
Do  N

Rindfleisch

Schweinefleisch  oder  Speck
Heringe

Brot  (Weizen-  oder  Roggen-).
Mehl  (Weizen=  oder  Roggen-)
Erbsen

Bohnen

Reis.

Graupen

Hafergrütze

.  Pflaumen

Schnittäpfel

.Sauerkohl.  .
.Gemuse,getrocknet  gepreßt
.  Frische  Kartoffeln.

Butter

.  Salz.

.  Essig
.  Kaffee,  geröstet,  auch  in  Tafeln

Zichorien

.  Thee.

Zucker

.  Syrup
24.

Milch,  kondensirte

2000  Gramm,
1000  -
3  Stück,
3600  Gramm,
720  -
275  —
225  -
360  -
180  -
50  -
100  -
50  -
400
100  -
3000  -
350  -
120  -
O,12  Liter,
125  Gramm,
25  -
20  -
1050
100  -
120  -

ist  an  Speisen  für  Kranke  und  Kinder  auf  je  einhundert
je  zehn  Tage  der  längsten  Reisedauer  mitzunehmen:

Rothwein

Zucker

Sago
Hafergrütze
Perlgraupen
Kondensirte  Milch

5  Liter,
2000  Gramm,
1000  -
2000  Gramm,
1500  -
1000  -