Entrichtung
des Portos
und der.
sonstigen Ge-
bühren.
IV Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichsanzeiger
und andere öffenkliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwerthe gegen
gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt.
V Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.
VI Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und Postkarten sowie
aus den nach Ill für das Publikum gestempelten Briefumschlägen rc. ausgeschnittenen Frankostempel zur
Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Freimarken,
gestempeller Kartenbriefe, Postanweisungen und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.
g. 50.
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl
des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die
Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder
geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der Annahme
zurückzuweisen. Wenn Briessendungen dieser Art oder Briefsendungen mit Frankirungsvermerk, für welche
das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten
vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankirt oder
unzureichend frankirt behandelt.
III Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom
Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt
die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei
unzureichend frankirten Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend
frankirten Packelen aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen,
wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briesumschlag zurückgiebt. Der
fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
IV Vird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der Empfänger nicht
ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das
Porto und die Gebühren zu zahlen.
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt
und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vor-
gekommener vesschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postverwaltung
zu vertreten ist.
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein
Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichlet und kann sich davon
durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach
ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch der Absender
zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.
Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porlo-
pflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einkehung des Portos vom Absender die Brief-
umschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die
Postanstalt zu wenden.
VII. Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu enrrichten.
Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf.
Wenn in einem Monate Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine
Verpflichtung der Postanstalten zur Stundung bestleht nicht.
VIII. Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur Ein-
lieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen mit den Posten ver-
schlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermitlelung eine Gebühr von 50 Pf. monatlich zu erheben.