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6. eine Bescheinigung des Inhabers der elterlichen Gewalt, gegebenen Falles auch des Bei-
standes der Mutter, oder des Vormundes, daß er mit dem Eintritte des Bewerbers als
Gehülfe einverstanden ist, und daß der Bewerber sich vier Jahre lang aus eigenen Mitteln
oder durch Unterstützung seiner Angehörigen unterhalten kann.
§. 4.
Die Annahme der Gehülfen erfolgt durch die Ober-Postdirektionen nach Maßgabe des dienstlichen Annahmebe
Bedürfnisses. n.ß. §5
Der Vorbereitungsdienst dauert vier Jahre. Die aktive Militärdienstzeit kommt auf die Vor= vorbereitun
bereitungszeit nicht in Anrechnung. dlenst.
Während der Vorbereitungszeit werden die Postgehülfen im Post= und Telegraphendienste, die
Telegraphengehülfen ausschließlich im Telegraphendienst ausgebildet.
ostgehülfen und Telegraphengehülfen, die in der Ausbildung genügend vorgeschritten sind,
können, wenn sich Gelegenheit bietet, gegen Vergütung oder Tagegeld beschäftigt werden; ein Anspruch
auf Beschäftigung gegen Entgelt steht ihnen nicht zu.
Gehülfen, welche dienstlich oder außerdienstlich den Anforderungen nicht genügen, können von
der Ober-Postdirektion jederzeit entlassen werden.
§. 6.
Nach beendeter Vorbereitungszeit haben die Postgehülfen die Prüfung zum Postassistenken, die gisstenter
Telegraphengehülfen die Prüfung zum Telegraphenassistenten abzulegen. Die Prüsung wird vom Prüfungs= prüfung
rathe der zuständigen Ober-Postdirektion abgehalten.
Besteht der Gehülfe die Prüfung nicht, so kann er sie nach Ablauf einer vom Prüfungsrathe
zu bestimmenden Frist wiederholen. Genügt er auch bei der Wiederholung nicht, so wird er aus dem
Dienste entlassen, wenn nicht besondere Gründe dafür sprechen, ihn nochmals zur Prüfung zuzulassen.
Gehülfen, die binnen sechs Jahren seit Beginn des Vorbereitungsdienstes die Prüfung nicht
bestanden haben, sind zu entlassen.
§. 7.
Nach dem Bestehen der Prüsung werden die Postgehülfen zu Postassistenten, die Telegraphen= ernennung
gehülfen zu Telegraphenassistenten ernannt. Die Assistenten werden zunächst gegen Tagegeld unter Vor= Ko,
behalt einer sechswöchigen Kündigung beschäftigt. Sie können von den Ober-Postdirektionen ohne Ein-
haltung der Kündigungsfrist sofort aus dem Dienste entlassen werden, wenn sie sich grober Dienst-
widrigkeiten schuldig machen oder durch ihr Verhalten außer dem Amte der Achtung, die ihr Beruf
erfordert, unwürdig erweisen.
§. 8.
Bei fortgesetzt gutem dienstlichen und aude Tiensllichen Verhalten werden die Postassistenten als c#atzmäßige
Postverwalter oder Postassistenten, die Telegraphenassistenten als solche etatsmäßig angestellt, soweit Stellen Hellung.
verfügbar sind. Diese Anstellung erfolgt auf Lebenszeit.
§.9.
Beamte, die sich bewährt und als tüchtig erwiesen haben, können auf ihren Antrag je nach ihrer Sctretaͤrpraf
Ausbildung zur Postsekrelärprüfung oder zur Telegraphensekretärprüfung zugelassen werden. Die Zulassung
erfolgt frühestens sechs Jahre nach dem Bestehen der Assistentenprüfung und muß spätestens vor Ablauf
des neunten Jahres nach dem Bestehen dieser Prüfung nachgesucht werden. Die Frist kann in besonderen
Fällen mit Genehmigung des Reichs-Postamts verlängert werden.
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsrathe der zuständigen Ober-Postdirektion abzulegen.
, Besteht der Beamte die Prüfung nicht, so darf er sie nach Ablauf einer vom Prüfungsrathe zu
bestimmenden Frist wiederholen. Meldet er sich zur Prüfung nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf
dieser Frist, so ist er von der Prüfung ausgeschlossen. Eine mehr als einmalige Wiederholung der Prüfung
ist nicht gestattet.
§. 10.
Beamte, welche die Sekretärprüfung bestanden haben, werden bei fortgesetzt befriedigendem Ver= waere da
halten nach dem durch das Bestehen der Prüfung erlangten Dienstalter, soweit Stellen verfügbar' sind, badi
als Postsekretär oder Telegraphensekretär angestellt.
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