Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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. taufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
— die ke o steägen, keserpebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete 
t hat. Z 
Verson verang peten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen, 
bsenders oder des Empfängers. 
etwee be glene und für Briefe t Werthangabe werden im Falle der Nachsendung das Porlo 
und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag 
von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer 
Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr 
von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der 
icht noch einmal angesetzk. « « 
Nachseäkzxng Zeåsöhnlckche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der Ortstaxe des 
Aufgabeorts (S. 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Ferntaxe frankirt, so werden sie 
n d taxirt. 
entspreen chas bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere Post- 
anstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der 
laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die 
Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach 
dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz. 
F. 45. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach 
den Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd" nicht innerhalb eines Monats vom 
Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Thieren (F. 6) nicht spätestens 
innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet ist, 
nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und zur Bestellung nicht geeignete 
Packete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine 2c. oder bei Postanweisungen 
die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang 
genommen werden (§. 43 III b); 
6) wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel enthält, an welchem der 
Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung 
sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. 
11 Bevor in den Fällen zu Absatz I Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach dem Aufgabe- 
orte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die 
Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer 
Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs- 
Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacketadresse und in der Ausschrift des 
Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vor- 
gesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger an demselben 
oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der Empfänger 
wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung 
erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist. 
Abs Jür die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat der 
lbsender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
Ill Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei oder 
an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch in diesem Falle vergeblich ist, an 
eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde. 
Behandle 
unbestellb 
Postsen 
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Bestimmut 
orte.
	        
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