Jahr des Kontingentsabschnitts, in dem sie als Obst- usw. Brennereien betriebsfähig
bestanden haben, bis zu 10 Hektoliter Alkohol zu dem dem Umfang ihrer Jahres-
erzeugung entsprechenden ermäßigten Abgabensatz in beliebigen Jahren dieses Ab-
schnitts herstellen.
(2) Obstbrennereien (§ 7 Abs. 1), deren Kontingent oder deren nach § 312
oder 312a zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge
mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen den Teil
des Kontingents usw., den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebrannt haben, im
nächsten oder nächstfolgenden Betriebsjahr innerhalb des Kontingentsabschnitts mit-
abbrennen. Ebenso dürfen Brennereien dieser Art das Kontingent usw. eines Jahres
mit dem der folgenden zwei Jahre innerhalb desselben Kontingentsabschnitts, un-
beschadet der Vorschrift im § 25 des Branntweinsteuergesetzes, im voraus abbrennen.
(3) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a)
einzutragen.
313.
(1) Besitzer der unter die §§ 311 bis 312b fallenden Brennereien, welche die 3. Anwen-
Ermäßigung der Verbrauchsabgabe beanspruchen, haben alljährlich schriftlich oder in dung #3#
einer Verhandlung zu erklären, daß sie in dem Betriebsjahr nicht mehr als 10 oder uigten ber
100 oder 200 oder 300 Hektoliter Alkohol herstellen wollen — in den Fällen des gabensätze der
§5 312à unter b bei gewerblichen Brennereien ohne Hefenerzeugung außerdem, daß I 311 bis
im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste ver= 3128.
arbeitet werden soll — und daß ihnen die Folgen der Uberschreitung dieser Mengen
oder gegebenenfalls der Verarbeitung anderer Stoffe oder des Uberganges zur Hefen-
erzeugung bekannt seien.
(2) Der der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechende Abgabensatz ist bis
zur Erfüllung der angegebenen Jahresmenge anzuwenden. Wird diese Jahresmenge
überschritten, so ist der nächsthöhere ermäßigte oder der allgemeine Abgabensatz auch
auf die bereits abgefertigten Alkoholmengen anzuwenden. Sind in den Fällen der
§§ 321 bis 324 über den Branntwein Gutscheine erteilt worden (§8 154 bis 160),
so steht die Entscheidung über die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen der
Direktivbehörde zu.
(3s) Bleibt die tatsächliche Jahreserzeugung hinter der erklärten so weit zurück,
daß der ihr entsprechende Abgabensatz niedriger ist als der angewendete, so wird der
zu viel berechnete Betrag auf Anordnung der Direktivbehörde erstattet oder durch
Erteilung eines Gutscheins vergütet.
(4) Werden in den Fällen des § 312 à unter b in gewerblichen Brennereien
ohne Hefenerzeugung andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe ausschließlich oder
neben diesen verarbeitet oder wird, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugt, so ist auf
die gesamte Jahreserzeugung der allgemeine Verbrauchsabgabensatz anzuwenden.
8 3132.
Abgesehen von den Fällen der 88 321 bis 324 wird die Ermäßigung der 4 Verfahren
Verbrauchsabgabe dadurch gewährt, daß die Verbrauchsabgabe nach dem nach Abzug bei Anwen-
der Ermäßigung von dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatze sich ergebenden Satze kiunk berser-
berechnet wird. brauchsab-
gabensätze.
Im 8 314
ist statt „88 172 bis 176“ zu setzen:
„§8 172 bis 175 g und § 176 Abs. 1 und 2 entsprechende“.