Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

neten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen 
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 
28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später eintritt, 
« am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an 
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 
28. April 1916 eingetreten ist, 
am 1. Mai 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach den 
obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener 
Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der 
Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk 
„Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch 
die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag 
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der 
ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . . . . . ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen 
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels 
bewirft. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel 
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch 
mur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser eim 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor 
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar oder 1. Mai 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehren 
vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verkag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berkin.
	        
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