neten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich
28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später eintritt,
« am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich
28. April 1916 eingetreten ist,
am 1. Mai 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach den
obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener
Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der
Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk
„Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch
die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der
ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . . . . . ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels
bewirft. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
mur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser eim
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten
Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar oder 1. Mai 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehren
vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Berlin, Carl Heymanns Verkag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berkin.