Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

29. Hinter § 71 sind folgende Bestimmungen einzufügen: Die Randbeischriften 15 bis 17 
erhalten die Nummerbezeichnung 20 bis 22. 
g 71a. 
18. Konsortial= (1) Im Falle des § 24 Abs. 2 des Gesetzes ist die weitere Abgabe von ½/29 von Tausend 
Leschüftc Filal- nur nach Maßgabe der Beteiligung, d. h. nur zu dem Teil zu entrichten, der auf Personen ent- 
geschäfte. fällt, die nicht zu den in Tarifnummer 4 a Ermäßigung unter Nr. 1 bezeichneten Personen ge- 
hören. Hat z. B. ein Bankier das Geschäft auf gemeinschaftliche Rechnung für sich und einen 
Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so sind 29 ; — 1¾40 von Tausend, hat er es 
für sich und zwei Privatkunden zu gleichen Teilen geschlos en, send 1/% K = ⅛ von 
Tausend zu entrichten. 
(2) Im Falle des § 24 Abs. 3 ist die weitere Abgabe zu der von der Zweigstelle zurück- 
behaltlhen Schlußnotenhälfte zu entrichten. 
Zum 3#26 a des Gesetzes. 
8716b. 
15. Abrech- Zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe aus Tarifnummer 4 a im Wege des Abrech- 
aumgsverfahren. nungsverfahrens (§ 26 a des Gesetzes) sind unter den nachstehenden Bedingungen die folgenden 
Personen zuzulassen: 
1. Kursmakler, 
2. die zu einer inländischen Börse zugelassenen sonstigen Makler, die nach der Be- 
scheinigung des Börsenvorstandes die Vermittlung des An-- und Verkaufs von 
Wertpapieren gewerbsmäßig als Hauptgeschäft betreiben, 
3. die Bankanstalten und Bankgeschäfte, die nach der Bescheinigung der zuständigen 
Handelskammer den Handel mit Wertpapieren gewerbsmäßig im Hauptgeschäfte 
betreiben, 
4. die öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Bankgeschäfte betreiben. 
871c. 
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren (6. 1 3 erfoltt auf Antrag durch die zu- 
ständige Steuerstelle. Sie darf in den Fällen des § 71 4 nicht versagt werden. 
(2) In den Fällen des § 71b Nr. 2, 3 erfolgt die r*— nur, wenn der Antragsteller 
oder im Falle der Übernahmc eines bestehenden Geschäftsbetriebs der Geschäftsvorgänger den 
gewerbsmäßigen Wertpapierhandel mindestens ein Jahr betrieben, in dem vorangegangenen 
letzten Geschäftsjahr einen Verbrauch an Stempelmarken der Tarifnummer 4 a von mindestens 
5000 Mark gehabt hat und für die Entrichtung der Abgabe die erforderte Sicherheit leistet. 
Fällt das letzte Geschäftsjahr ganz oder teilweise in die Zeit der Geltung des bisherigen Gesetzes, 
so genügt, soweit dies der Fall ist, ein Jahresstempelverbrauch von 2000 Mark. Außerdem hat 
sich der Antragsteller zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein Geschäft, für das die Stempel- 
abgabe fällig geworden ist, nicht den bestehenden Bestimmungen entsprechend in das zum Zwecke 
der Steuerberechnung zu führende Buch eingetragen ist, eine von der Steuerbehörde unter Aus- 
schluß des Rechtewegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 100 Mark unabhängig von der damit 
verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen: Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antrag- 
steller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Hinterzichung von Abgaben rechtskräftig zu Strafe 
verurteilt worden ist. 
(s) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen ist 
oder der Zugelassene sich als unzuverlässig erwiesen hat. Bleibt nach der Zulassung der 
Jahresbetrag der entrichteten Abgabe hinter dem Betrag von 5000 Mark zurück, so bleibt die 
Zulassung so lange bestehen, als sie nicht von der Steuerstelle zurückgenommen wird. 
(4) Die Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Jahresbetrage der im vorangegan- 
genen letzten Geschäftsjahr entrichteten Stempelabgabe und ist mindestens in Höhe des andert- 
halbfachen Betrags des auf den Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich entfallenden Teilcs
	        
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