Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(2) Im Falle des § 76 kann das Hauptamt gestatten, daß Bierwürze oder Bier auch in 
anderen als den angemeldeten Gefäßen aus der Brauerei entfernt wird (das sogenannte Aus- 
litern im Handverkauf). 
Zu § 36 des Gesetzes. 
. §82. 
(1)Judennichtabgefundenen,imBetriebebefindlichenBrauereienistimLaufeeines 
RechnungsjahksvomOberbeamtenunterMitwirkungeineszweitenAussichtöbeamtenzweimal 
unvermutet eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Weitere Bestandsaufnahmen können vom 
Oberbeamten oder vom Hauptamt angeordnet werden. 
(2) Den Zeitpunkt, an dem die Bestandsaufnahme vorgenommen werden soll, bestimmt 
der Oberbeamte unter tunlichster Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse der Brauerei. 
g 83. 
(nu) Zu der Bestandsaufnahme ist der Brauerciinhaber zuzuziehen. 
(2) Bei der Bestandsaufnahme sind die in der Brauerei vorhandenen Würzen und Bier- 
mengen festzustellen und mit den abzuschließenden Büchern zu vergleichen. 
(s) Über die Bestandsaufnahme ist eine Verhandlung aufzunehmen. Ergeben sich bei der 
Bestandsaufnahme Fehlmengen, so sind deren Ursachen in der Verhandlung zu erläutern. 
) Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt vorzulegen, das 
wegen der Versteuerung der Fehlmengen nach § 36 des Gesetzes Entscheidung trifft. Die in 
der Brauerei geführten Bücher sind nach dem Ergebnis der Bestandsaufnahme zu berichtigen. 
Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme verbleibt beim Brauereibelegheft der Hebestelle. 
3. Abfindung. 
Zu 9 37 des Gesetzes. 
g Ba. 
(n) Wer die Ermäßigung der Biersteuer für obergäriges Bier, das nur für den eigenen 
Hausbedarf bereitet werden soll (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes), in Anspruch nehmen will, hat der Hebe- 
stelle unter Benutzung der von dieser unentgeltlich zu verabfolgenden amtlichen Vordrucke nach 
Muster 15 eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, wie oft und zu welcher Zeit innerhalb eines Rech- 
nungsjahrs Haustrunk bereitet werden soll, welche Menge jedesmal hergestellt sowie welche 
Mengen Malz und Zucker und wieviel von diesen Braustoffen zu jedem Gebräu verwendet 
werden sollen. Diese Angaben sind schätzungsweise nach bestem Wissen zu machen. Der An- 
melder ist jedoch an ihre Einhaltung nicht streng gebunden; er kann, wenn es die Witterung oder 
andere Umstände erfordern, einen oder einige Sude mehr oder weniger herstellen und bei dem 
einzelnen Sude hinsichtlich der Menge der verwendeten Malz= und Zuckermengen und des ge- 
zogenen Bieres von der Anmeldung etwas abweichen, ohne verpflichtet zu sein, diese Abwei- 
chungen der Hebestelle besonders anzumelden, sofern das Gesamtgewicht der zur Bierbereitung 
verwendeten Malz= und Zuckermengen die Grenze von 165 Kilogramm nicht überschreitet. 
(:) In der Anmeldung ist ferner die Erklärung abzugeben, daß zur Herstellung des Bieres 
nur obergärige Hefe verwendet und das hergestellte Bier nur im Haushalt des Anmelders ver- 
braucht werden soll, sowie daß der Anmelder nicht mit Bier handelt. Diese Erklärungen sind 
bindend. Eine Abweichung davon hat den sofortigen Verlust des Anrechts auf die Steuerermäßi- 
gung und, wenn die Abweichung darin besteht, daß das steuerbegünstigte Bier an nicht zum 
Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird, oder daß der Anmelder entgegen 
der abgegebenen Erklärung mit Bier handelt, die Einleitung des Strafverfahrens zur Folge. 
.) Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Laushalt ge- 
rechnet, wenn sie dort Kost erhalten. 
85. 
Die Anmeldung hat sich auf ein volles Rechnungsjahr oder, sofern ein Teil des Rechnungs- 
jahrs bereits abgelaufen ist, auf den noch nicht abgelaufenen Teil zu erstrecken. Sie gilt 
127= 
Bestands- 
aufnahme. 
a) der Haus- 
braner. 
WMufste 
6—
	        
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