Metadata : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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ind  falls  die  Unterlassung  oder  Handlung  vorsätzlich  geschehen  ist,  bis  zur  Höhe  des  fünffachen  Betsnes

  der  hinterzogenen  Steuer  festgesetzt  werden.  Die  hinterzogene  Steuer  ist  außerdem  nachräglich
  zu  entrichten.

S  §5  25.  Die  nach  §§  23  und  24  verwirkten  Geldstrafen  können  von  dem  Vorsteher  des
teneramts  mittels  Strafbescheides  gemäß  §8  459  ff.  der  Strafprozeßordnung  festgesetzt  werden.

D.  Inkrafttreten  der  Verordnung.
§  26.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

E.  übergangsbestimmung.
tr  827.  Die  in  83  vorgeschriebenen  Erklärungen  sind,  sofern  die  Steuerpflicht  bei  Inkrafteten
  dieser  Verordnung  bereits  eingetreten,  die  Veranlagung  aber  noch  nicht  erfolgt  ist,  bis  spätestens
de  Februar  1911  abzugeben.
Apia,  den  3.  Januar  1911.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:
Schultz.

Guarantänevorschrikten  für  die  die  Häfen  des  deutsch-ostafrikanischen  Schutzgebiets
anlaufenden  Schiffe.
Vom  30.  Dezember  1910.
ne  Die  vom  Kaiserlichen  Gouverneur  in  Daressalam  unter  dem  30.  Dezember  1910  erlassenen
W*  „Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  Seeschiffe  in  den  Häfen
O  deutsch-#ostafrikan  ischen  Schutzebiets"  sind  im  „Amtlichen  Anzeiger  für  Deutschafrita.
  “  -  kd  7.  Jannar  1911  abgedruckt.
.  EVkkien,dieam1.Apri11911inKrafttreten,lehnensichandievondemHerrn
Zetchskaäilzler  unter  dem  29.  August  1907  erlassenen  „Vorschriften  über  die  gesundheitliche
ehandlung  der  Seeschiffe  in  den  deutschen  Häsen  (Reichs-Gesehbl.  S.  563)  an.

 

 

—  Personalien.  —

vo  Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  Allergnädigst  geruht,  dem  Gouverneur
des  Deutsch-Ostafrika  Dr.  Freiherrn  v.  Rechenberg  die  Erlaubnis  zur  Annahme  und  Anlegung
ihm  verliehenen  Großkrenzes  des  Ordens  der  Italienischen  Krone  zu  erteilen.

 

 

Kaiserliche  Schutztruppen.
Kommando  der  Schutztruppen  im  Reichs-Kolonialamt.
A.  K.  O.  vom  20.  März  1911.
'  kawsktftzhauptmanw  wird  mit  dem  1.  Mai  1911  in  die  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika
ersetzt.  «
Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika.
v  A.  K.  O.  vom  20.  März  1911.
Puttkamer,  Oberleutnant,  scheidet  am  7.  April  aus  der  Schutztruppe  aus  und  wird  mit  dem
8.  April  1911  im  Infanterie-Regiment  Großherzog  Friedrich  Franz  II.  von  Mecklenburg-Schwerin
  (4.  Brandenburgischen)  Nr.  24  angestellt.  "
k-Feldmann,Stabsatzt,AntkagumBelassungbeiderSchutztruppeaufweitereLIJYJahre
,  genehmigt.
Diesener,  Leutnant,  wird  bis  zum  22.  April  1911  zur  Dienstleistung  beim  Grenadier-Regiment

Graf  Kleist  von  Nollendorf  (1.  Westpreußischen)  Nr.  6  kommandiert.