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ind falls die Unterlassung oder Handlung vorsätzlich geschehen ist, bis zur Höhe des fünffachen Betsnes
der hinterzogenen Steuer festgesetzt werden. Die hinterzogene Steuer ist außerdem nachräglich
zu entrichten.
S §5 25. Die nach §§ 23 und 24 verwirkten Geldstrafen können von dem Vorsteher des
teneramts mittels Strafbescheides gemäß §8 459 ff. der Strafprozeßordnung festgesetzt werden.
D. Inkrafttreten der Verordnung.
§ 26. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
E. übergangsbestimmung.
tr 827. Die in 83 vorgeschriebenen Erklärungen sind, sofern die Steuerpflicht bei Inkrafteten
dieser Verordnung bereits eingetreten, die Veranlagung aber noch nicht erfolgt ist, bis spätestens
de Februar 1911 abzugeben.
Apia, den 3. Januar 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Guarantänevorschrikten für die die Häfen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets
anlaufenden Schiffe.
Vom 30. Dezember 1910.
ne Die vom Kaiserlichen Gouverneur in Daressalam unter dem 30. Dezember 1910 erlassenen
W* „Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den Häfen
O deutsch-#ostafrikan ischen Schutzebiets" sind im „Amtlichen Anzeiger für Deutschafrita.
“ - kd 7. Jannar 1911 abgedruckt.
. EVkkien,dieam1.Apri11911inKrafttreten,lehnensichandievondemHerrn
Zetchskaäilzler unter dem 29. August 1907 erlassenen „Vorschriften über die gesundheitliche
ehandlung der Seeschiffe in den deutschen Häsen (Reichs-Gesehbl. S. 563) an.
— Personalien. —
vo Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur
des Deutsch-Ostafrika Dr. Freiherrn v. Rechenberg die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung
ihm verliehenen Großkrenzes des Ordens der Italienischen Krone zu erteilen.
Kaiserliche Schutztruppen.
Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt.
A. K. O. vom 20. März 1911.
' kawsktftzhauptmanw wird mit dem 1. Mai 1911 in die Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika
ersetzt. «
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
v A. K. O. vom 20. März 1911.
Puttkamer, Oberleutnant, scheidet am 7. April aus der Schutztruppe aus und wird mit dem
8. April 1911 im Infanterie-Regiment Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklenburg-Schwerin
(4. Brandenburgischen) Nr. 24 angestellt. "
k-Feldmann,Stabsatzt,AntkagumBelassungbeiderSchutztruppeaufweitereLIJYJahre
, genehmigt.
Diesener, Leutnant, wird bis zum 22. April 1911 zur Dienstleistung beim Grenadier-Regiment
Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreußischen) Nr. 6 kommandiert.