Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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h. 9. Den Bankscheinen wird die Eigenschaft des gemuͤnzten Papiers, 
gleich den Tresorscheinen, beigelegt und finden alle Strafgesetze auf Verfälschung 
der letzteren, auch auf die Bankscheine, Anwendung. 
&. 10. Die Bankscheine werden innerhalb der Provinz Pommern bei 
Zahlungen direkter und indirekter Abgaben, wo jetzt eine Pflichttheil-Zahlung in 
Tresorscheinen statt findet, bis zum vierten Theil des Kurant-Betrages der Steuer 
angenommen. 
Dem Zahlenden ist gestattet, die Bankscheine auf das Tresorschein-Pflicht- 
theil in Anrechnung zu bringen. 
S. II. ODie Realisation der Bankscheine erfolgt bei der Bank zu Stetti, 
und ist dabei nur in Absicht derjenigen Realisationen, welche die Regierungs- 
Haupt-Kasse zu Cöslin verlangen wird, zu bemerken, daß sie derselben so gewähm 
werden müssen, als geschähe sie an diesem Orte. 
H. 12. Der Abdruck der Bankscheine erfolgt unter Aufsicht von Kommis- 
sarien des Königlichen Handels-Ministerii und des Königlichen Kammergerichts 
zu Berlin. 
Nach Vollendung des Abdrucks von Einer Million Bankscheinen, wird die 
Plakte in das Depositorium des Königlichen Kammergerichts verssegelt, unter den 
von dem Königlichen Handels= und Justiz-Ministerio zu verabredenden Kautelen 
niedergelegt. 
§. 13. Sollte es nöthig werden, verdorbene Bankscheine zu ergänzen, 
oder sollte die §. 8. gedachte Erweiterung statt finden; so geschieht der Abdruck 
unter den beim ersten Abdruck gebrauchten Vorsichts-Maaßregeln und nach vor- 
hergegangener öffentlichen Bekanntmachung. 
Titulus II. 
Von den Vorrechten der Bank. 
§. 4. Die Bank-Sozietät hat die Rechte einer öffentlich prioilegirten 
Korporation. 
§. 15. Den Beamten der Bank kommt die Eigenschaft und der Glaube 
öffentlicher Beamten zu, und den von ihrer statutenmäßigen Administration auf- 
genommenen und ausgefertigten Verhandlungen und Urkunden, wird die Eigen- 
schaft und Gültigkeit ôffentlicher Dokumente beigelegt. 
S. 16. Die Aktien-Bescheinigungen und Bankscheine sind frei von der 
Stempel= Abgabe. Hinsichts der sonsiigen Stempel = Entrichtung im innern 
Verkehr der Bank, sollen ihr dieselben Vonheile durch ein besonderes Abkommen 
mit dem Königlichen Finanzministerium zugewendet werden, wie solches bei der 
Königlichen Hauptbank statt findet. 
In ihren Prozessen als Institut genießt die ritterschaftliche Privatbank der 
Sportelfreiheit. 
Ce2 K 7.
	        
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