Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Sind  Wohnsitz  und  Aufenthalt  eines  Steuerpflichtigen  unbekannt,  so  kann
die  Zustellung  an  denselben  durch  Andeftung  des  zuzuslellenden  Schriftstückes  an
der  zu  Aushüngen  der  Gemeinde  des  Veranlagungsortes  bestimmten  Stelle  erfolgen.
  Die  Zustellung  gilt  für  vollzogen,  wenn  seit  der  Anheftung  zwei  Wochen
verstrichen  sind.  Auf  die  Gültigkeit  der  Zustellung  hat  es  keinen  Käntaz,  wenn
das  Schriftstück  von  dem  Orte  der  Anheftung  zu  früh  entfernt  wird.'

Die  außerhalb  Preußens  zu  bewirkenden  Zustellungen  können  mittelst  eingeschriebener
  Briefe  erfolgen.  Die  Zustellung  gilt  mit  der  Aufgabe  zur  Post  für
vollzogen.

8.  54.

Unterläßt  der  berechtigte  Kommunalverband,  ungeachtet  gehöriger  Aufforderung,
  die  Wahl  der  Kommissionsmitglieder,  oder  verweigert  eine  Kommission  die
Erledigung  der  ihr  übertragenen  Geschäfte,  so  find  diese  für  die  betreffende  Veranlagungsperiode
  auf  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  von  dem  Vorsitzenden  wahrzunehmen.
  Vor  Beginn  des  nächsten  Veranlagungsgeschäfts  hat  eine  Neuwahl
der  wählbaren  Kommissionsmitglieder  zu  erfolgen.

IV.  Oberaussicht.

6.  55.

Die  oberste  Leitung  des  Veranlagungsgeschäfts  im  Staate  gebührt  dem
Finanzminister,  welcher  zugleich  über  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der  Berufungskommissionen
  und  der  Vorsitzenden  derselben,  mit  Ausnahme  der  Rechtsmitlel
  (§.  44)  zu  entscheiden  hat.

V.  Veränderung  der  veranlagten  Steuer  innerhalb  des  Steuerjahres.

G  56.

Die  Veranlagung  der  Einkommensteuer  erfolgt  für  jedes  Rechnungsjahr

(Steuerjahr).
§.  57.

Die  Vermehrung  des  Einkommens  während  des  laufenden  Steuerjahres
begründet  keine  Veränderung  in  der  schon  erfolgten  Veranlagung.  Tritt  die  Vermehrung
  in  Folge  eines  Erbanfalles  ein,  so  sind  die  Erben  entsprechend  der  Vermehrung
  ihres  Einkommens  anderweit  zu  veranlagen  und  zur  Entrichtung  der
Steuer  von  dem  Beginne  des  auf  den  Anfall  der  Erbschaft  folgenden  Monats
ab  verpflichtet.  «

F.58.

Wird  nachgewiesen,  daß  während  des  laufenden  Steuerjahres  in  Folge  des
Wegfalles  einer  Einnahmequelle  oder  in  Folge  außergewöhnlicher  Unglücksfälle
das  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  um  mehr  als  den  vierten  Theil  verr.

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