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Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann
die Zustellung an denselben durch Andeftung des zuzuslellenden Schriftstückes an
der zu Aushüngen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen.
Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen
verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Käntaz, wenn
das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.'
Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen können mittelst eingeschriebener
Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post für
vollzogen.
8. 54.
Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger Aufforderung,
die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kommission die
Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so find diese für die betreffende Veranlagungsperiode
auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsitzenden wahrzunehmen.
Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neuwahl
der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen.
IV. Oberaussicht.
6. 55.
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt dem
Finanzminister, welcher zugleich über Beschwerden gegen das Verfahren der Berufungskommissionen
und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der Rechtsmitlel
(§. 44) zu entscheiden hat.
V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
G 56.
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr
(Steuerjahr).
§. 57.
Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres
begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung
in Folge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben entsprechend der Vermehrung
ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der
Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monats
ab verpflichtet. «
F.58.
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahres in Folge des
Wegfalles einer Einnahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher Unglücksfälle
das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil verr.
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