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§. 22.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegen-
standes zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter
200 Mark und nicht über 50 000 Mark angenommen.
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zusanmnen-
hängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Werth, und zwar der
höhere, maßgebend.
§. 23.
Die Festsetzung des Werthes des Gegenstandes erfolgt gebührenfrei durch
Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach
der Natur des Gegenstandes erforderlich wird.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Werthes erforder-
lichen Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere
die Einnahme des Augenscheins oder die Begutachtung durch Sachverständige,
auf Antrag oder von Amtswegen anordnen. In dem Beschlusse, durch welchen
der Werth festgesetzt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden.
Dieselben sind ganz oder theilweise demjenigen zur Last zu legen, welcher durch
Unterlassung der ihm obliegenden Werthsangabe, durch unrichtige Werthsangabe
oder durch unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat.
§. 24.
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen
den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem der
Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei.
S. 25.
Die Entscheidungen über Werthsfestsetzung oder über Erinnerungen gegen
den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder
von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden.
2.
Gegen die in den §#.. 23 bis 25 gedachten Entscheidungen findet Beschwerde
nach Maßgabe der §#§. 531 bis 538 der Deutschen Civilprozeßordnung statt.
Gegen die Entscheidung der Landgerichte als Beschwerdegerichte findet auch dann,
wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht vorliegt, die weitere Be-
schwerde statt, falls die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Vorschriften der §#. 512, 513 der Deutschen Civilprozeßordnung finden in
diesem Falle entsprechende Anwendung.
Die Einlegung von Erinnerungen oder Beschwerden kann in allen Fällen
durch Erklärung zum Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mit-
wirkung eines Anwalts erfolgen.