— 252 —
Grundbuch ein späterer Eigenthumswechsel in das Mutationsverzeichniß
nicht eingetragen worden ist, und für die Verfügungen des Amts-
gerichts, welche auf die Berichtigung fehlerhafter oder unzulänglich ge-
wordener Einträge bei dem Hypothekenbuch (6§. 52 bis 56 der In-
struktion vom 1. Dezember 1861) — auf Ueberschreibung der Hypothek
auf einen anderen Schuldner (§. 26 a. a. O.) — auf Ueberschreibung
einer Hypothek auf einen anderen Unterpfandsgegenstand in den in
3 a. a. O. bezeichneten Fällen — oder auf Einschreibung einer
Vormerkung zur Verhütung der Einschreibung eines Hypothekentitels
G. 46 a. a. O.) — gerichtet ist, sowie für eine gemäß Artikel 35 des
Gesetzes vom 21. Februar 1852 herbeizuführende Berichtigung eines
in einem legalisirten Grundbuche enthaltenen Eintrages sind Gebühren
nicht zu berechnen.
2. In den zum früheren Landgräflichen Amte Homburg gehörig gewesenen
Landestheilen kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Die Hälfte der Sätze zu Ba wird erhoben:
a) für die Eintragung der den Uebergang des Eigenthums an Grund-
stücken betreffenden Rechtsgeschäfte in das gerichtliche Kontraktenbuch;
b) für die Eintragung der Schuld= und Pfandverschreibungen in das ge-
richtliche Hypothekenbuch, und zwar in den Fällen zu a und b ein-
schließlich der Konfirmation und der dabei vorkommenden Nebengeschäfte;
e) für die Vermerkung einer Cession in dem gerichtlichen Hypothekenbuche
einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte wird ein Viertel
der Sätze zu Ba erhoben.
G. Für die Löschung beziehungsweise für die Anordnung der Löschung
der in den Stock-, Hypotheken= oder Berggegenbüchern enthaltenen Eintragungen
werden Gebühren nicht berechnet.
II. Durch die vorstehenden Sätze werden die Gesuchs-, Ausfertigungs.
und Protokollstempel gedeckt.
Die im zweiten Abschnitt des ersten Theiles des Preußischen Gerichtskosten-
gesetzes bestimmten Sätze und die in I#F. 55, 109 daselbst bezeichneten Stempel-
beträge werden besonders erhoben, wenn die dort gedachten Erklärungen oder
Verträge u. s. w. von dem Amtsgericht selbst aufgenommen werden.
2. Sesey vom 31. Mai 1887 über das Bergwerkseigenthum in den ehemals
Erohherzoglich und Landgräflich Hessischen Sebictstheilen der Provinz Hessen- Uassau
(Sesey-Samml. S. 181).
. 29.
Die Kosten der Einrichtung und Fortführung der Berggrundbücher werden
aus der Staatskasse bestritten.