Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Nr. 9754.) Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukasse bei der 
Königlichen Polizeidirektion in Charlotteuburg. Vom 1. Juni 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats- 
beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125), was folgt: 
Einziger Paragraph: 
Die auf Grund der Verordnung vom 17. August 1874 (Gesetz-Samml. 
S. 303), beziehungsweise der Nr. A5 des derselben beigegebenen Verzeichnisses 
der kautionspflichtigen Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums des 
Innern, von dem Rendanten der Büreaukasse in Charlottenburg zu leistende 
Kaution beträgt, abweichend von der Festsetzung unter Nr. B 5 des erwähnten 
Verzeichnisses, Eintausend Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1895. 
C. S.) Wilhelm. 
Migquel. v. Köller. 
  
r. 9755.) Verordnung, betreffend die Erhöhung der Sätze der Ergänzungssteuer. Vom 
25. Juni 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen auf Grund des F. 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli 1893 
(Gesetz= Samml. S. 134) für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der 
Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt: 
S. 1. 
Die im §. 18 des Ergänzungssteuergesetzes bestimmten Steuersäße werden 
um 5),2 Pfennige für jede Mark mit der Maßgabe erhöht, daß bei der Fest- 
stellung der hiernach zu berechnenden Jahressteuersätze jeder überschießende, nicht 
durch 20 theilbare Pfennigbetrag auf den nächsten in dieser Weise theilbaren 
Betrag abzurunden ist. 
(Nr. 9754—9755.)
	        
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