Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Nr.  9754.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  bei  der
Königlichen  Polizeidirektion  in  Charlotteuburg.  Vom  1.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,
  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph:
Die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  17.  August  1874  (Gesetz-Samml.
S.  303),  beziehungsweise  der  Nr.  A5  des  derselben  beigegebenen  Verzeichnisses
der  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  des
Innern,  von  dem  Rendanten  der  Büreaukasse  in  Charlottenburg  zu  leistende
Kaution  beträgt,  abweichend  von  der  Festsetzung  unter  Nr.  B  5  des  erwähnten
Verzeichnisses,  Eintausend  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1895.

C.  S.)  Wilhelm.
Migquel.  v.  Köller.

 

r.  9755.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhöhung  der  Sätze  der  Ergänzungssteuer.  Vom
25.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  48  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  14.  Juli  1893
(Gesetz=  Samml.  S.  134)  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausschluß  der
Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

S.  1.

Die  im  §.  18  des  Ergänzungssteuergesetzes  bestimmten  Steuersäße  werden
um  5),2  Pfennige  für  jede  Mark  mit  der  Maßgabe  erhöht,  daß  bei  der  Feststellung
  der  hiernach  zu  berechnenden  Jahressteuersätze  jeder  überschießende,  nicht
durch  20  theilbare  Pfennigbetrag  auf  den  nächsten  in  dieser  Weise  theilbaren
Betrag  abzurunden  ist.

(Nr.  9754—9755.)