Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 24. 
  
(Xr. 9756.) Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer in den Privatflüssen der 
Rheinprovinz. Vom 25. Juni 1895. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für die Rheinprovinz, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Die Ausübung der dem Eigenthümer eines Ufergrundstückes als solchen 
zustehenden Fischerei (Anlieger= oder Adjazentenfischerei) ist, soweit auf Grund des 
gegenwärtigen Gesetzes Fischereibezirke gebildet werden, in diesen nur nach Maß- 
gabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet. 
§S. 2. 
Unberührt bleiben: 
1) die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Fischereien, 
2) die mittelst ständiger Vorrichtungen ausgeübten Fischereien (§§. 5, 20 
und 28 des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai 
1874 (Gesetz-Samml. S. 197 ff.), sofern dieselben vor Erlaß des gegen- 
wärtigen Gesetzes bestanden haben, « 
3)dieFi1’dl,)kkeie11vonGenossenschaften(s§.9undIOdechsctzcsvom 
30. Mai 1874). 
g. 3 
Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemeinschaftliche. Ueber 
die Bildung, Abänderung und Aufhebung derselben beschließt der Kreisausschuß. 
Cese Sammi. 1895. (Nr. 975 56.) 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1895.
	        
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