Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(3) Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verfügung nach deren 
Bestimmungen gebaut und angelegt wurden, sind nicht zu beanstanden. 
g 34. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 368 Ziff. 8 des 
Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 A oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, soweit 
nicht nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind. 
g 35. 
Die Bestimmungen dieser Verfügung mit Ausnahme derjenigen über die Lagerung 
von Kalziumkarbid finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gas- 
förmigem, verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen Anwendung, welche als chemische 
Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Her- 
stellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den 
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 
(Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten. 
l 36. 
(1) Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. 
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
4. Juni 1905, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen (Reg. Bl. S. 94), 
außer Wirkung. 
Stuttgart, den 20. Mai 1914. 
Fleischhauer.
	        
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