Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Feststellung 
der Ergebnisse. 
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Eine Ermäßigung dieser Forderungen in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes eines 
Prüflings ist nur auf Grund ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten, soweit sie nicht vom Rektor selbst gestellt werden, sind 
diesem vorher zur Genehmigung vorzulegen. Keine von ihnen darf von einem der Prüflinge 
schon früher bearbeitet worden sein. 
Alle Arbeiten sind unter beständiger Aufsicht oder, bei der Prüfung von einzelnen, unter 
Verschluß zu fertigen. Zur Vermeidung von Täuschungen sind sorgfältige Vorsichtsmaßregeln 
zu treffen, insbesondere ist das Austreten von Schülern während der Arbeitszeit genau zu 
überwachen. 
Zu den deutschen und fremdsprachlichen Aufsätzen werden den Schülern je 6 Stunden, 
zur geometrischen Arbeit 5 Stunden, zur algebraischen und zur physikalischen Arbeit je 
4 Stunden gewährt, wobei die Zeit nicht mitzurechnen ist, die durch Stellung der Aufgaben 
verloren geht. Diese Fristen sind genau einzuhalten. Auch zur Beendigung der Reinschriften 
darf die Arbeitszeit nicht verlängert werden. 
Für die fremdsprachlichen Aufsätze ist die Benutzung eines Wörterbuchs, für die mathe- 
matischen Arbeiten und die physikalische die Benutzung einer Logarithmentafel gestattet. 
Auf jeder Arbeit ist die Zeit anzugeben, innerhalb deren sie gefertigt ist. Die Urschrift 
ist bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
In dem Protokoll über die schristliche Prüfung sind die gestellten Aufgaben nebst den 
vom Lehrer dazu gewährten Beihilfen zu vermerken. Mit besonderer Sorgfalt sind alle Vor- 
kommnisse und Wahrnehmungen zu verzeichnen, die für die spätere Beurteilung der Arbeiten 
von Belang sein können. 
Nach erfolgter Korrektur und vorläufiger Zensierung sind die Arbeiten von dem Vertreter 
des Faches an den Rektor abzugeben, der sie dann unter den Mitgliedern des Ausschusses in 
Umlauf setzt. 
8 65. Nach beendigtem Umlaufe hat der Prüfungsausschuß vorbehältlich der nachträg- 
lichen Genehmigung des Königlichen Kommissars die Zensuren der schriftlichen Arbeiten fest- 
zustellen. Entstehen Zweifel wegen der Selbständigkeit einer Leistung, ohne daß eine Täuschung 
sich nachweisen läßt, so kann der Ausschuß eine weitere Prüfungsarbeit des Schülers in dem 
betreffenden Fache fordern. Das nämliche kann geschehen, wenn einem Prüflinge wegen er- 
wiesenen Unwohlseins eine Arbeit mißlungen ist. 
Sind zum mindesten zwei Prüfungsarbeiten ungenügend (IV) befunden worden, und nach 
dem Urteile wenigstens der Mehrheit des Ausschusses keine Aussichten vorhanden, daß selbst 
bei Anwendung der Bestimmung in 667 Absatz 4 ein Ausgleich durch die mündlichen Leistungen 
erfolgen könne, so kann der Ausschuß die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung be- 
schließen. Der betreffende Beschluß bedarf aber der Genehmigung des Königlichen Prüfungs- 
kommissars.
	        
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