Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

—  127  —

8  66.  Die  mündliche  Prüfung,  die  in  Ergänzung  der  schriftlichen  zeigen  soll,  mit  welcher
Gewandtheit  und  Sicherheit  die  Prüflinge  über  ihr  Wissen  und  Können  sofort  verfügen,  er—
streckt  sich  auf  Religion,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Mathematik,  Physik  und  auf  Erd—
kunde  oder  ein  Fach  aus  der  Gruppe  Naturkunde  und  Chemie.  Der  Königliche  Kommissar  ist
aber  ermächtigt,  für  alle  Prüflinge  oder  einzelne  ausnahmsweise  auch  eine  kurze  Prüfung  in
den  Fächern  der  zuletzt  genannten  Gruppe,  im  Deutschen,  in  der  Erdkunde  oder  in  der  darstellenden
  Geometrie  anzuordnen.

Die  Prüfung  hat  die  Dauer  von  7  Stunden  nicht  zu  überschreiten;  dabei  ist  für  die
erforderlichen  Erholungspausen  Sorge  zu  tragen.  Beträgt  die  Zahl  der  Prüflinge  mehr  als
15,  so  sind  sie  in  der  Regel  in  mehrere  gesondert  zu  prüfende  Gruppen  zu  teilen.

Abgesehen  von  besonderen  Behinderungsfällen  haben  sämtliche  Mitglieder  des  Ausschusses
an  der  mündlichen  Prüfung  in  ihrem  ganzen  Verlaufe  teilzunehmen.  Für  Doppelanstalten
ist  jedoch,  wenn  die  Prüfung  mehrere  Tage  andauert,  eine  Einrichtung  zulässig,  nach  welcher
an  jedem  Tage  nur  die  Hälfte  des  Ausschusses  der  Prüfung  beizuwohnen  verpflichtet  ist.

Dem  Königlichen  Kommissar  steht  es  zu,  wegen  der  vorzulegenden  Schriftwerke  und
durchzunehmenden  Stoffe  Anordnungen  zu  treffen,  auch  die  Prüfung  in  einzelnen  Fächern
selbst  zu  übernehmen.

Die  Befreiung  eines  Schülers  von  der  ganzen  mündlichen  Prüfung  kann  nur  durch  einen
Beschluß  des  Ministeriums  erfolgen.  Dahingehende  Anträge  eines  Prüfungsausschusses  werden
aber  nur  dann  Berücksichtigung  finden,  wenn  dringende  Umstände,  insbesondere  Gesundheitsrücksichten,
  für  die  Gewährung  sprechen  und  dem  Prüflinge  die  unzweifelhafte  Reife  für  alle
Fächer  bezeugt  werden  kann.

Erscheint  dem  Königlichen  Kommissar  eine  längere  Prüfung  einzelner  Schüler  innerhalb
der  gesetzlich  zulässigen  Gesamtzeit  oder  eine  Ausdehnung  der  Prüfung  auf  die  oben  genannten,
ausnahmsweise  zulässigen  Fächer  oder  eine  Abkürzung  der  ganzen  Prüfung  geboten,  so  kann
er  einzelne  Schüler  von  solchen  Fächern  befreien,  für  die  sie  in  den  Klassenleistungen  und  in
der  schriftlichen  Prüfung  mindestens  die  Zensur  genügend  erhalten  haben,  oder  auch  von  solchen
nur  für  die  mündliche  Prüfung  in  Betracht  kommenden  Fächern,  in  denen  sie  im  letzten  Halbjahre
  mindestens  Gutes  geleistet  haben.

Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  im  Falle  vorübergehender  Behinderung  sich  für
einzelne  Teile  der  Prüfung  vom  Rektor  der  Anstalt  vertreten  zu  lassen.

8  67.  Unmittelbar  vor  dem  Beginne  der  schriftlichen  Reifeprüfung  werden  in  einer
Konferenz  des  Prüfungsausschusses  alle  Einzelzensuren  für  das  letzte  Halbjahr  und  die  vor—
läufige  Hauptzensur  für  das  Betragen  protokollarisch  festgelegt.  Auf  Grund  derselben  und
der  in  der  Reifeprüfung  selbst  erteilten  Noten  hat  der  Ausschuß  unmittelbar  nach  Schluß  der

Prüfung  zunächst  alle  Fachzensuren  und  dann  die  Hauptzensuren  über  Leistungen  und  Betragen
für  sämtliche  Geprüfte  zu  bestimmen.

Mündliche
Prüfung.

Zensurerteilung.