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(2) Er hat insbesondere auch das zu Gemeindezwecken anzustellende Dienstpersonal
zu wählen und zu entlassen, Armenärzte und Hebammen anzunehmen sowie die Ein-
nehmer für direkte Landessteuern, Land= und Landeskultur-Renten, Brandkassen-
beiträge usw. zu bestellen.
(s) Der Gemeinderat hat ferner das Kassenwesen der Gemeinde fortlaufend und
namentlich auch durch Vornahme unvermuteter Nachprüfungen zu beaussichtigen.
Er hat über die Gemeindebedürfnisse alljährlich einen Haushaltungsplan aufzustellen,
der der Amtshauptmannschaft zur Kenntnisnahme einzureichen ist, und die jährlichen
Gemeinderechnungen längstens binnen 6 Monaten nach Schluß des Rechnungsfahres
zu prüfen und richtig zu sprechen. In kleinen Gemeinden kann mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde von der Aufstellung eines besonderen Haushaltungsplanes ab-
gesehen werden.
(2) Das Gleiche gilt von den Rechnungen über die in der Verwaltung der Ge-
meinde oder des Gemeindevorstands etwa befindlichen Stiftungen, soweit deshalb
nicht besondere Vorschriften bestehen.
(5) Seine Zustimmung ist zu den vom Gemeindevorstande in Gemeindeangelegen-
heiten oder bei Verwaltung der Ortspolizei etwa zu erlassenden allgemeinen Anord-
nungen (§ 58) sowie auch zu solchen polizeilichen Einrichtungen und Anstalten er-
forderlich, mit deren Ausführung Kosten für die Gemeinde verbunden sind.
§ 58. (1) Dem Gemeindevorstande steht als Ortsbehörde die Leitung aller
Gemeindeangelegenheiten, einschließlich der unmittelbaren Aufsicht und Disziplinar-
gewalt über das Dienstpersonal und die Beamten der Gemeinde sowie die Ausführung
der vom Gemeinderate gefaßten Beschlüsse zu.
(2) Er hat für die Verwahrung des Archivs, der Urkunden und Werteffekten der
Gemeinde zu sorgen und das Kassen= und Rechnungswesen, wenn ihm nicht selbst
dessen Führung obliegt, zu überwachen.
(s) Mit Zustimmung des Gemeinderats ist der Gemeindevorstand zu Erlaß
allgemeiner Anordnungen (Regulative) in Angelegenheiten der Gemeinde oder in
bezug auf Ortspolizei berechtigt, durch die Geldstrafen bis zur Höhe von 30.M an-
gedroht werden können. Solche Anordnungen sind aber, wenn sie polizeiliche Gegen-
stände betreffen, sofort bei ihrem Erlasse dem Amtshauptmann abschriftlich vorzulegen.
§59. (1) Beschlüssen des Gemeinderats, welche der Gemeindevorstand für
ungesetzlich erachtet, hat er die Ausführung zu versagen.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn er einen Beschluß für offenbar nachteilig für
das Gemeinwesen hält.