Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  209  —

G.  21.

1)  Bei  der  Berechnung  des  Werthes  einer  Sache  ist  nur  der  gemeine  Werth
derselben  in  Betracht  zu  ziehen;  handelt  es  sich  um  einen  Verkauf  derselben,  so
ist  als  Werth  der  Betrag  des  vereinbarten  Kaufpreises  mit  Hinzufügung  des
Werthes  der  vorbehaltenen  Nutzungen  und  ausbedungenen  Leistungen  in  Ansatz
zu  bringen.

2)  Der  Werth  des  Besitzes  einer  Sache  ist  in  der  Regel  dem  Werthe  der
Sache  gleich  zu  achten.

3)  Der  Werth  eines  Pfandrechts  oder  der  Sicherstellung  einer  Forderung
richtet  sich  nach  dem  Betrage  der  Forderung;  hat  der  Gegenstand  des  Pfandrechts
  einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend,  soweit  nicht  die  besonderen.
Vorschriften  für  Eintragungen  im  Grund=  oder  Hypothekenbuche  (§.  64)  entgegenstehen.
  Bei  Vorrechtseinräumungen  richtet  sich  der  Werth  nach  dem  Betrage
der  vortretenden  Post  und,  wenn  der  Betrag  der  zurücktretenden  Post  der  geringere
ist,  nach  diesem.

4)  Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth,  welchen
dieselbe  für  das  herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen
sich  der  Werth  des  dienenden  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,  größer
ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

5)  Der  Werth  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen
wird  nach  den  Vorschriften  der  §#§.  15  bis  19  des  Erbschaftssteuergesetzes  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1891  (GesetzSamml.  S.  78)  mit
der  Maßgabe  berechnet,  daß  bei  immerwährenden  Nutzungen  oder  Leistungen  das
Fünfundzwanzigfache  des  einjährigen  Betrages  maßgebend  ist.  Steht  der  Zeitpunkt
  des  Anfalls  nicht  fest,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Zeitpunkt  der  Begründung
des  Bezugsrechts.

6)  Der  Werth  eines  Mieth=  oder  Pachtrechts  bestimmt  sich  nach  dem
zusammenzurechnenden  Werthe  aller  Leistungen  des  Miethers  oder  Pächters  während
der  ganzen  Vertragszeit.  Bei  länger  als  25  Jahre  dauernden  Mieth=  oder  Pachtverhältnissen
  ist  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  einjährigen  Leistung  maßgebend.
  Bei  unbestimmter  Dauer  des  Vertrages  erfolgt  die  Berechnung  bei
ländlichen  Grundstücken  unter  Zugrundelegung  dreier  Jahre,  in  allen  anderen
Fällen  unter  Zugrundelegung  eines  Jahres)  kann  jedoch  bei  Verträgen,  deren
Dauer  von  einer  Kündigung  abhängt,  die  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses
erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkte  geschehen,  so  ist  dieser  Zeitpunkt  maßgebend.

7)  Der  Werth  der  einem  Fideikommiß=  oder  Lehnsfolger  anfallenden  Rechte
ist  nach  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  5  zu  berechnen.

8)  Bei  Kurs  habenden  Werthpapieren  ist  der  Tageskurs  als  Werth  anzusehen.
Die  Umrechnung  der  in  anderer  als  Reichswährung  angegebenen  Summen  erfolgt
nach  den  für  die  Erhebung  des  Wechselstempels  vom  Bundesrathe  festgesetzten
Mittelwerthen,  und  insoweit  solche  nicht  bestimmt  worden  sind,  nach  dem  laufenden
  Kurse.

(Tr.  9751.)