Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859.  17

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8  6.
Die  Stellung  der  Boten  in  Militgir-Angelegenheiten  und  der  Handarbeiter  erfolgt
  nach  den  rücksichtlich  solcher  Leistungen  für  die  Gemeinden  gesetzlich  oder  observanzmäßig
  bestehenden  Normen.  (Art.  136,  137  der  rev.  Gem.  Ordn.)

ten  fürmilitdinsche  *  zur  Benutung!

Alle  zeither  von  einzelnen  Personen,  Häusern  oder  Gütern  in  Anspruch  genommenen  Besreiungen
  von  den  Militairlasten  (T.  2)  werden  hierdurch  aufgehoben.  Befreit  bleiben  nur

1)  die  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses  für  sich,  für  die  der  unmittelbaren  Benutzung
  des  Landesfürsten  überwiesenen  Grundbesitzungen,  so  wie  für  Gebäude,  welche
den  Gliedern  der  Fürstlichen  Familie  zu  längerem  oder  kürzerem  Aufenthalte  dienen;

2)  die  zu  den  Dienstverrichtungen  der  öffentlichen  Behörden  und  Beamten,  sowie
die  für  den  allgemeinen  Gottesdienst,  den  öffentlichen  Unterricht,  ingleichen  für  andere
öffentliche  Anstalten  bestimmten  Näumlichkeiten,  die  össentlichen  Krankenhäuser  die  Armenhäuser,
  die  Hospitäler,  Gesangenhäuser  und  Strafanstalten.

Rücksichtlich  der  unter  Nr.  2  benannten  Näumlichkeiten  tritt  eine  Ausnahme  von
dieser  Befreiung  im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  dann  ein,  wenn  an  dem  Orte,  wo
sich  die  Gebäude  besinden,  alle  anderen  Näume  vollständig  in  Anspruch  genommen  sind.

Wir  behalten  uns  vor,  in  Kriegszeiten  die  Hausstände  verheiratheter  Officiere
und  Unterossiciere  Unseres  Contigents,  die  mit  demselben  zur  Verwendung
gegen  den  Feind  ausgerückt  sind,  von  der  Uebernahme  der  durch  dieses  Gesetz  geregelten
Militairlasten  zu  befreien.

8.  8.

Jeder,  welcher  Anspannvich,  d.  h.  Pferde  oder  Ochsen  oder  Kühe  hält,  ist  zur
Mitleistung  der  Militair-Spann-Fuhren  bezüglich  zur  Stellung  reauirirter  Reityferde
verpflichtet.

Die  Stellung  eines  Pferdes  ist  der  Stellung  von  zwei  Ochsen  oder  vier  Kühen  gleich
zu  achten.

.  V.

Voͤllig  befreit  von  ileising  der  Viiliigit  ·  Spaunsuhren  und  Stellung  der  Reit.

pferde  sind  ausnahmewe
1)  die  Besitzer  von  Uienshsenen,  rücksichtlich  solcher;  *