1859. 17
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8 6.
Die Stellung der Boten in Militgir-Angelegenheiten und der Handarbeiter erfolgt
nach den rücksichtlich solcher Leistungen für die Gemeinden gesetzlich oder observanzmäßig
bestehenden Normen. (Art. 136, 137 der rev. Gem. Ordn.)
ten fürmilitdinsche * zur Benutung!
Alle zeither von einzelnen Personen, Häusern oder Gütern in Anspruch genommenen Besreiungen
von den Militairlasten (T. 2) werden hierdurch aufgehoben. Befreit bleiben nur
1) die Mitglieder des Fürstlichen Hauses für sich, für die der unmittelbaren Benutzung
des Landesfürsten überwiesenen Grundbesitzungen, so wie für Gebäude, welche
den Gliedern der Fürstlichen Familie zu längerem oder kürzerem Aufenthalte dienen;
2) die zu den Dienstverrichtungen der öffentlichen Behörden und Beamten, sowie
die für den allgemeinen Gottesdienst, den öffentlichen Unterricht, ingleichen für andere
öffentliche Anstalten bestimmten Näumlichkeiten, die össentlichen Krankenhäuser die Armenhäuser,
die Hospitäler, Gesangenhäuser und Strafanstalten.
Rücksichtlich der unter Nr. 2 benannten Näumlichkeiten tritt eine Ausnahme von
dieser Befreiung im Falle dringenden Bedürfnisses dann ein, wenn an dem Orte, wo
sich die Gebäude besinden, alle anderen Näume vollständig in Anspruch genommen sind.
Wir behalten uns vor, in Kriegszeiten die Hausstände verheiratheter Officiere
und Unterossiciere Unseres Contigents, die mit demselben zur Verwendung
gegen den Feind ausgerückt sind, von der Uebernahme der durch dieses Gesetz geregelten
Militairlasten zu befreien.
8. 8.
Jeder, welcher Anspannvich, d. h. Pferde oder Ochsen oder Kühe hält, ist zur
Mitleistung der Militair-Spann-Fuhren bezüglich zur Stellung reauirirter Reityferde
verpflichtet.
Die Stellung eines Pferdes ist der Stellung von zwei Ochsen oder vier Kühen gleich
zu achten.
. V.
Voͤllig befreit von ileising der Viiliigit · Spaunsuhren und Stellung der Reit.
pferde sind ausnahmewe
1) die Besitzer von Uienshsenen, rücksichtlich solcher; *