Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Unterliegen  die  letzteren  Pfarrstellen,  ungeachtet  bestehender  Regulative  oder
entsprechender  anderer  Einrichtungen,  der  Versicherungspflicht,  so  ist  die  Versicherungsklasse
  nach  dem  Mindestbetrage  des  Gehalts  zu  bestinnnen.

S.  7.

Die  Alterszulagekasse  zahlt  den  Inhabern  der  bei  ihr  versicherten  Pfarrstellen
  Alterszulagen  von  je  600  Mark  in  fünffährigen  nach  dem  Dienstalter  bemessenen
  Abschnitten,  dergestalt,  daß  gewährt  werden:  "

iuKlasseIvotnvolldjidrthi5.Di"enstiahreqb.....  600  Mark,
6  -  -  10.  2  ..  1  200  "
.  15.  -  -......  1800s
·  -  20.  -  .....  2  400  -
-  -  25.  -  -  3  000  "  /
in  Klasse  1174  -  10.  s  -......  600
-  -  15.  *  EE  1  200  7
-  o  20.  .....  1  800
-  25  -....·.  2400sj
iuKlassellls  -  15.  -  .  .  ..  600
-  -  20.  -  —......  1200«-2
  25.  -  E  1  800  *
in  Klasse  yV.  -  20.  «  -......  600
6  r“  -  25.  2  EEI  1  200
in  Klasse  W  -  25.  .  .  .  ..  600
g.  8

Der  Bezug  der  vierteljährlich  im  Voraus  zu  zahlenden  Alterszulagen  beginnt
  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  erforderliche  Dienstzeit
  vollendet  wird.

Im  Falle  des  Todes  des  Geistlichen  wird  die  Alterszulage  für  den  Sterbemonat
  —  den  folgenden  Monat  —  und  bis  zu  weiteren  sechs  Menaten  an  diejenigen
  Bezugsberechtigten  gewährt,  welche  von  dem  zuständigen  Konsistorium
als  solche  bezeichnet  werden.  0

Die  Kirchengemeinden  haben  für  jede  versicherte  Alterszulage  von  600  Mark
je  300  Mark  Alterszulagekassenbeiträge  jährlich  an  die  Alterszulagekasse  zu  entrichten,
  dergestalt,  daß  der  Jahresbeitrag  beträgt:

in  Klass  lll  .  .  ..-  1  500  Mark,
-  ·II........................  1  200
-  II  .  .  .  ..  «..·...............·  900
—  IV  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  600  -
—  —  V  WW  .  .  .  ..  300

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