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Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Versicherungsklasse
nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestinnnen.
S. 7.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarrstellen
Alterszulagen von je 600 Mark in fünffährigen nach dem Dienstalter bemessenen
Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden: "
iuKlasseIvotnvolldjidrthi5.Di"enstiahreqb..... 600 Mark,
6 - - 10. 2 .. 1 200 "
. 15. - -...... 1800s
· - 20. - ..... 2 400 -
- - 25. - - 3 000 " /
in Klasse 1174 - 10. s -...... 600
- - 15. * EE 1 200 7
- o 20. ..... 1 800
- 25 -....·. 2400sj
iuKlassellls - 15. - . . .. 600
- - 20. - —...... 1200«-2
25. - E 1 800 *
in Klasse yV. - 20. « -...... 600
6 r“ - 25. 2 EEI 1 200
in Klasse W - 25. . . . .. 600
g. 8
Der Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen beginnt
mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit
vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbemonat
— den folgenden Monat — und bis zu weiteren sechs Menaten an diejenigen
Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium
als solche bezeichnet werden. 0
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark
je 300 Mark Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alterszulagekasse zu entrichten,
dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt:
in Klass lll . . ..- 1 500 Mark,
- ·II........................ 1 200
- II . . . .. «..·...............· 900
— IV . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . 600 -
— — V WW . . . .. 300
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