1803
Nor. 26
Dec. 1
68 Urkunden No. 659—661.
Ueberhaupt erträgt eine solche Präbende nach den Mittel-Preisen des
Getreides 547 Rthir. Clevisch oder 456 Rthir. Berliner Courant. Die Prinzessinnen
haben aber, nach den Grundsätzen sub 1 und 2 berechnet, für
jede 1300 Rthlr. Clevisch, ausser den auf 1249 Rthir. berechneten Propstei-Reventien,
welche allerdings auch besonders zu vergüten sind, verlangt.
Es dürften ihnen aber nach dem obigen nur die Naturalien in Natura, und
das Geld, alles nach dem Durchschnitt der gesammten Stifte-Reventien, ohne
auf Präsenzen oder vorige Stifts-Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, zu bewilligen
sein.
Es hängt indessen lediglich von E.K.M.... Gnade ab, ob und in wie fern
4. dem Gesuche deferirt werden soll, solche Revenfien auch ausser
E. K.M. Staaten ganz oder zum Theil verzehren zu dürfen.
Bisher ist die Regel angenommen worden: dass, wenn ein solehes Abfindungs-Quantum
ausserhalb Landes verzehrt werden will, alsdann nur
die Halbscheid angenommen werden soll.
[5.] Jetzt aber haben zwei andere Kapitularinnen des Gräflichen Damen-Stifts
zu Essen, die Gräfinnen Mariane von Trautmannsdorf und Henriette
von Manderscheid-Blankenheim, mit denen ebenfalls durch die Organisations-Commission
über die Abfindung unterhandelt ist und die sich die sonstigen
Grundsätze, auch die Hebung der Natunralien in Natura, haben gefallen lassen,
sich vorbehalten, dass ihnen wenigstens ?/, der Reveniien belassen werden
mögten, für den Fall sie solche ausserhalb Landes verzehren wollten.
Die Organisations-Commission zu Essen hat solches in Rücksicht der
nur geringen Reventien unterstützt und mir scheint dies Verlangen ebenfalls
billig zu sein.« ...
Rand-Verfügung, geschrieben von Beyme:
»1. Dec. 1803.
Ad 1. Da die Prinzessinnen keine Mittel-Preise annehmen wollen,
eine Abfindung nach dem Durchschnitts-Preise der lezten 10 theuren Jahre
aber sogar einen Zuschuss aus Königl. Cassen nothwendig machen würde:
so ist eg besser, denselben die Naturalien in natura verabfolgen zu lassen.
Ad 2. Da die Prinzessinnen selbst die Gerechtigkeit des Princips anerkennen,
ein Schritt dartiber hinaus aber wiederum Zuschtisse nöthig machen
würde, so kann auch hierunter keine Aenderung geschehen, noch weniger aber
ad 3. Dem Antrage derselben, welchem die von Ref. angeführten sehr
erheblichen Gründe entgegen stehen, deferirt werden.
Ad 4. aber wollen 8. M. in Erwägung dessen, dass es den Kapitularinnen
vorhin freystand, die Präbende-Einktinfte gegen Verzichtleistung auf
die Präsenz-Revenues auch ausserhalb Landes zu verzehren, das Gesuch
der Prinzessinnen jedoch nur in der Art bewilligen, dass sie von der Abfindungs-Summe
für den darunter befindlichen Antheil der Präsenz-Revenues
einen angemessenen Theil zurticklassen miissen.