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Art. 10. Die Eingeborenen sind unter den
Bedingungen des Absatzes g des Art. 3 verpflichtet,
sich eintragen zu lassen. Sie zahlen dafür
1000 Reis auf der Gemeindeverwaltung, die
ihnen ein Zeugnis ihrer Eintragung und außerdem
denen, die nicht auf Privatlohndienst eingetragen
find, ein Metallschild liefert, das gut sichtbar die
Buchstaben A. C. L. M. enthält.
Wenn ein Eingeborener die Beschäftigung, für
die er eingetragen ist, wechseln oder aufgeben will,
so muß er es auf der Gemeindeverwaltung mit-
teilen; im zweiten Falle müssen die Zeugnisse und
Abzeichen eingezogen werden; die betreffende Ein-
tragung ist zu löschen. Wenn nur ein Wechsel
der Beschäftigung stattfindet, so erfolgen die ge-
eigneten Vermerke auf dem Zeugnisse und in der
Eintragung; die Abzeichen werden übergeben,
wenn die neue Beschäftigung zu deren Gebrauch
verpflichtet; entgegengesetztenfalls werden sie ein-
gezogen, wenn sie vorher ausgehändigt waren.
Die Zeugnisse müssen jährlich auf der Gemeinde-
verwaltung gegen Zahlung von 100 Reis mit
dem Prüfungsvermerk versehen werden.
Art. 11. Den Frauen und Kindern werden
unter den Bedingungen der Absätze h und i des
Art. 3 auf Ersuchen des Eingeborenen, von dem
sie abhängen, kostenlos Erlaubnisscheine erteilt;
diese müssen bei den Polizei= und Berwaltungs-=
behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Ihre
rechtmäßigen Besitzer sind von dem Verfahren
wegen Ubertretung der Bestimmung in dem er-
wähnten Artikel befreit.
Diese Scheine werden vierteljährlich auf der
Gemeindeverwaltung mit dem Prüfungsvermerk
versehen, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist
eingezogen werden müssen.
Art. 12. Die außerhalb der Stadt wohnhaften
Privaten, die einen ihrer Bediensteten schicken
müssen, haben ihm eine schriftliche Erklärung zu
übergeben; diese gilt für sechs Tage und befreit
den Vorzeiger von der Verantwortlichkeit der
lbertretung des Art. 3.
Die Gültigkeitsdauer, auf die sich der vor-
liegende Artikel bezieht, kann von der Gemeinde-
verwaltung für aufeinanderfolgende Zeiträume bis
zu sechs Tagen verlängert werden, wenn berech-
tigter Grund dazu vorliegt.
Art. 13. Den Eingeborenen wird, unter den
Bedingungen des Absatzes k von der Behörde,
die sie dienstlich beschäftigt, ein Ausweis geliefert;
darin wird von der Abteilung, der sich der Ein-
geborene vorstellt, die Frist angegeben, während
der ihm der Aufenthalt in der Stadt erlaubt ist.
Art. 14. Es ist unbedingt verboten, die er-
teilten Erlaubnisscheine, Zeugnisse und Abzeichen
von einem auf den andern Eingeborenen zu
wechseln oder in irgend einer Form zu übertragen;
als Übertreter der vorliegenden Vorschrift wird
sowohl derjenige betrachtet, der den Wechsel, die
Abgabe oder Übertragung ausführt, als auch der,
dem sie zugute kommt.
Falls eines jener Schriftstücke oder Abzeichen
abhanden kommt, muß der Eingeborene, dem es
gehörte, diese Tatsache sofort der Gemeindever=
waltung mitteilen, damit gegen Zahlung von
1000 Reis der nötige Ersatz erfolgt, wenn der
Mitteilende zur Zahl derer gehört, auf die sich
der Art. 10 bezieht. In den anderen Füällen
sind 500 Reis zu zahlen.
Art. 15. Von allen Zeugnissen oder Erlaub-
nisscheinen werden bei der ausstellenden Behörde
Bücher geführt; darin sind die Namen der be-
treffenden Eingeborenen, ihre Einteilung gemäß
Art. 3, ihr Bezirk, Heimatsort, Häuptling und
Ortsältester sowie alle Angaben, die zu ihrer Fest-
stellung dienen können, vermerkt. Die gleichen
Angaben müssen auf den Schriftstücken vor-
handen sein.
In den Büchern der Gemeindeverwaltung
werden für jeden Eingeborenen die ihm auf-
erlegten Strafen vermerkt. Das Nachschlagen
wird jeder Person freigestellt, die einen der ein-
getragenen Eingeborenen für ihren Dienst anzu-
werben gedenkt. Wenn bei oder nach der Ein-
tragung eines Eingeborenen festgestellt wird, daß
ein verfallenes Buch auf diesen Bezug hat, so
werden alle darin erwähnten Strafen in das neue
Buch übertragen. Die in dieser Beziehung von
den Eingeborenen gemachten falschen Angaben
werden als Übertretung der vorliegenden Vor-
schrift angesehen und als solche bestraft.
Art. 16. Die Eingeborenen, die angetroffen
werden, ohne ihre Anwesenheit in einer der in
den Art. 4 bis 13 festgestellten Form rechtfertigen
zu können, werden das erstemal verwarnt und
aufgefordert, die Stadt zu verlassen, sofern sie sich
nicht in geeigneter Weise eintragen lassen wollen.
Beim zweiten und bei den folgenden Malen
werden sie von dem Gemeindeverwalter wegen
Ungehorsams mit 14 Tagen bis zu drei Monaten
Arbeit bestraft (zum Satze von 100 Reis für den
Arbeitstag nebst Nahrung).
Die Gemeindeverwaltung verteilt die derart
bestraften Eingeborenen im Einvernehmen mit den
betreffenden Vorständen auf die verschiedenen
Dienstzweige des Staates oder der Stadt und auf
die Privaten nach den Bestimmungen des Art. 39;
dabei muß der Verwalter die nötigen Vorkehrungen
treffen, um ein Entweichen zu verhindern.
Gegen diese Strafe ist Berufung an den
Gouverneur nebst Beirat zuläsfig.
Art. 17. Von 9 Uhr abends bis zum Tages-
anbruch ist es den Eingeborenen nicht erlaubt,
stehen zu bleiben oder durch die Straßen der