— 277 —
als zugehörig gelten: Inseln, wenn sie nicht weiter als 6 sm von einer
demselben Staate gehörigen Festlandsküste entfernt sind, Buchten, wenn
ihre Küste ausschließlich in Besitz neutraler Staaten steht und ihre Offnung
6 Sm oder weniger breit ist.
b) innerhalb derjenigen Gewässer, welche vertragsmäßig den Kriegsoperationen
oder den Kriegsschiffen verschlossen sind. Dieses sind:
a) der Suezkanal einschließlich seiner Zugangshäfen und eines See-
gebietes von 3 sm von letzteren (Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages
von Konstantinopel vom 29. X. 1888),
5) der Bosporus und die Dardanellen, sofern die Türkei nicht selbst
Kriegspartei ist (Londoner Meerengenvertrag vom 13. VII. 1841;
Artikel 10 des Pariser Friedens vom 30. III. 1865 und Anhang
1 hierzuj Artikel 2 des Londoner Vertrages vom 13. III. 1871;
Artikel 63 des Berliner Vertrages 13. VII. 1878),
y) die Gewässer von Corfu und Paxo, sofern keine anderen Mächte
als Griechenland, Großbritannien, Frankreich, Rußland, Österreich-
Ungarn und Deutschland an dem Kriege beteiligt sind (Artikel 2
des Londoner Vertrages vom 14. XI. 1863 und Artikel 2 des Lon-
doner Vertrages vom 24. III. 1864),
) die Mündungen der Donau (Artikel 52 des Berliner Vertrages vom
13. VII. 1878),
e) die Mündungen des Kongo und Niger und die diesen gegenüber-
liegenden Teile des Küstenmeeres (Generalakte der Berliner Konfe-
renz vom 26. II. 1885, Artikel 25 und 33).
Das Prisenrecht darf auch dann nicht mehr geltend gemacht verden, wenn
ein Kauffahrteischiff erst im Verlauf der Verfolgung oder der Anhaltung und Ourch-
suchung in die unter a und b genannten Gewässer gelangt.
Ein unter Verletzung der vorstehenden Bestimmungen aufgebrachtes Schiff ist
sofort wieder freizugeben, insbesondere auf Ersuchen der neutralen Regierung.
4. Zweck der Anhaltung und Durchsuchung eines Kauffahrteischiffes ist,
festzustellen:
a) welche Nationalität das Schiff besitzt,
b) ob es Konterbande an Bord hat,
J) ob es den Feind in neutralitätswidriger Weise unterstätzt,
d) ob es sich eines Blockadebruches schuldig gemacht hat.
Die Anhaltung und Durchsuchung soll nur erfolgen, wenn der Kommandant
sich hiervon einen Erfolg verspricht. Alle Maßnahmen sind in derjenigen Form durch-
zuführen, deren Beobachtung — auch dem Feinde gegenüber — die Ehre des deutschen
Reiches erheischt, und mit derjenigen Rücksicht gegen Neutrale, die zu üben dem
Völkerrecht und dem deutschen Interesse entspricht.
5. Neutrale Schiffe unter dem Geleit ihrer Kriegsflagge sind von der An.-
haltung und Durchsuchung befreit. Der Befehlshaber des Konvois hat dem Komman-
61*