Zeit der Anmeldung
und Berichtigung
der letzteren.
General-Deklaration
für die Verwendung
von Malzsurrogaten.
Zeit der
Einmaischungen.
— 158 —
raum. Im ersteten Falle ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuer zu ent-
richten, im letzteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen.
entweder für den ganzen Zeitraum im voraus oder für jede Maischung besonders
vor deren Eintritt bezahlt werden.
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der
Steuerbehörden werden nicht erhoben.
§. 17.
Die Anmeldung (§. 16) muß, wenn des Vormittags gemaischt werden
soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nach-
mittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei
Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§. 26) er
folgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren
an vorstehend festgesetzten Frist zulässig.
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude
hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet. "
Soll tin Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden so
bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung
in Anrechnung.
§. 18.
Wer Stoffe der im §. 1 unter 2 bis 7 genannten Gattungen zum Brauen
verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den Anmeldungen für die einzelnen
Gebräude (§. 16), mindestens 3 Tage vor der ersten derartigen Einmaischung
der Steuerhebestelle eine schriftliche Generaldeklaration in doppelter Ausfertigung
übergeben, darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbeson-
ere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal erfolgen soll,
auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem besonderen Raume
(§. 13) erfolgen darf, letzteren näher zu beschreiben und bei dem Betriebe selbst
dlese Erklärung genau zu befolgen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen
binnen gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte dieser
Deklaration, von welcher das eine Exemplar demnächst in der Brauerei zur Ein-
sicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen
abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach §. 16 abzugebenden Ver-
steuerungsanmeldung anzuzeigen. 6
Die Verwendung der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe darf jedoch
der Regel nach nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis
zur Beendigung des Kochens der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind
nur unter den von der Direktivbehörde anzuordnenden Kontrolen zulässig.
§. 10.
Die Eimmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar
in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis
Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.