Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Zeit der Anmeldung 
und Berichtigung 
der letzteren. 
General-Deklaration 
für die Verwendung 
von Malzsurrogaten. 
Zeit der 
Einmaischungen. 
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raum. Im ersteten Falle ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuer zu ent- 
richten, im letzteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen. 
entweder für den ganzen Zeitraum im voraus oder für jede Maischung besonders 
vor deren Eintritt bezahlt werden. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der 
Steuerbehörden werden nicht erhoben. 
§. 17. 
Die Anmeldung (§. 16) muß, wenn des Vormittags gemaischt werden 
soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nach- 
mittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei 
Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§. 26) er 
folgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren 
an vorstehend festgesetzten Frist zulässig.  
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude 
hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet. " 
Soll tin Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden so 
bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung 
in Anrechnung. 
§. 18. 
Wer Stoffe der im §. 1 unter 2 bis 7 genannten Gattungen zum Brauen 
verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den Anmeldungen für die einzelnen 
Gebräude (§. 16), mindestens 3 Tage vor der ersten derartigen Einmaischung 
der Steuerhebestelle eine schriftliche Generaldeklaration in doppelter Ausfertigung 
übergeben, darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbeson- 
ere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal erfolgen soll, 
auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem besonderen Raume 
(§. 13) erfolgen darf, letzteren näher zu beschreiben und bei dem Betriebe selbst 
dlese Erklärung genau zu befolgen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen 
binnen gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte dieser 
Deklaration, von welcher das eine Exemplar demnächst in der Brauerei zur Ein- 
sicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen 
abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach §. 16 abzugebenden Ver- 
steuerungsanmeldung anzuzeigen. 6 
Die Verwendung der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe darf jedoch 
der Regel nach nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis 
zur Beendigung des Kochens der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind 
nur unter den von der Direktivbehörde anzuordnenden Kontrolen zulässig. 
§. 10. 
Die Eimmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar 
in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis 
Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
	        
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