Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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(Nr. 784.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870. 
Vom 29. Dezember 1871. 
In Ausfũhrung des Artikels 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des 
Deutschen Reichs beschlossen: 
I. 
Das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
(Bundesgesetzbl. von 1870 S. 461 ff.) wird vom 1. Januar 1872 an in fol- 
genden Punkten abgeändert: 
1) Zu §. 2. An die Stelle der Zahlen, welche in der Darstellung des 
Normalprofils des lichten Raumes — Anlage zum Bahnpolizei-Regle- 
ment — zur Bezeichnung der Dimensionen  eingetragen sind, treten die 
aus dem als Anlage beigefügten Blatte ersichtlichen abgerundeten Ziffern. 
2) §. 3 erhält folgenden Zusatz: 
„Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb 
der Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern 
durch Ueberbrückung hergestellt werden.“ 
3) In §. 5, Absatz 4 wird hinter „Kommunalstraßen“ eingeschaltet („Vi- 
zinalstraßen").   
4) In §. 9 soll Absatz 2 lauten wie folgt: 
„Hinfichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des 
Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung 
von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zwei- 
fachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, 
welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären 
übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei 
dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, ver- 
bleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung 
§. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, 
als der vorstehend vorgeschriebene.“ 
5) In §. 12, Absatz 3, Zeile 2 ist hinter der Zahl "22" einzuschalten: 
"beziehungsweise 19".  
6) In §. 13, Leile 2 wird zwischen "angebracht“ und "sein“ eingeschaltet: 
"und bedient“. 
7) §. 20 erhält folgende Fassung: 
„Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in 
ihrer Richtung rechts liegende Geleise befahren. Bereits bestehende 
Ausnahmen dürfen beibehalten werden.
	        
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