Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 33. 
(Nr. 892.) Seemannsordnung. Vom 27. Dezember 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:    
Erster Abschnitt. 
Einleitende Bestimmungen. 
§. 1. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kauffahrteischiffe (Gesetz 
vom 25. Oktober 1867 §. 1, Bundesgesetzblatt S. 35) Anwendung, welche das 
Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen. 
  
  
§. 2 
Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes (Schiffs- 
kapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter.  
§. 3. 
 Zur "Schiffsmannschaft" ("Mannschaft") werden auch die Schiffsoffiziere 
mit Ausschluß des Schiffers gerechnet, desgleichen ist unter „Schiffsmann“ auch 
jeder Schiffsofftzier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. 
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe 
als Maschinisten, Aufwärter, oder in anderer genschaft angestellt sind, haben 
dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Gesetze in Ansehung der Schiffs- 
mannschaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem 
Schiffer oder von dem Rheder angenommen worden sind. 
§. 4. 
Seemannsämter sind innerhalb des Bundesgebiets die Musterungs- 
behörden der einzelnen Bundesstaaten und im Auslande die Konsulate des 
Deutschen Reichs. 
Die Errichtung der Musterungsbehörden innerhalb des Bundesgebiets steht 
den Landesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze zu. Die Geschäftsführung 
derselben unterliegt der Oberaufsicht des Reichs. 
Reichs-Gesetzbl. 1872. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1872.
	        
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