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jahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über
iesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege
müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in
das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort
zum Heeresdienst stellen.
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Be-
rechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde
kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden.
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen
Dienst berechtigen.
Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie
und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur
insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier EinährigeFreinbelligen bei jeder
Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.
. 53.
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der
Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im F. 20 Nr. 1 bis 5 bheichneten
Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen
besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies
rechtfertigen (F. 22).
Ueber die Lulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Ver-
hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende
General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht
enügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3c) Landes= oder
Prowinzialbehörde seines Heimathsbezirks bziehungsweise das zuständige Kriegs-
ivilverwaltungsbehörde seines
ministerium in Gemeinschaft mit der obersten
Heimathsbezirks.
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen
Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Oringlichkeit die
frühere Entlassung nothwendig macht.
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben
diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung.
S. 66.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung #um
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der
Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizier=
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung an-
erechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder
ind haben, beim Veklasen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3 600 Mark
jährlich übersteigen.