Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.
Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  302 c.

Dieselben  Strafen  §.  302  a,  §.  302  b)  treffen  denjenigen,  welcher
mit  Kenntniß  des  Sachverhalts  eine  Forderung  der  vorbezeichneten  Art
erwirbt  und  entweder  dieselbe  weiter  veräußert  oder  die  wucherlichen
Vermögensvortheile  geltend  macht.

§.  302 d.

Wer  den  Wucher  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  betreibt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe
von  einhundertfünfzig  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.  Auch  ist
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  erkennen.

Artikel  2.

Der  §.  360  Nr.  12  des  Strafgesetzbuchs  in  der  durch  das  Gesetz  vom
26  Februar  1876  festgestellten  Fassung  wird  durch  nachstehende  Bestimmung
ersetzt:

 

§.  360  Nr.  12.

Wer  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung  seines
Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  insbesondere
  den  durch  Landesgesetz  oder  Anordnung  der  zuständigen  Behörde
  bestimmten  Zinsfuß  überschreitet.

Artikel  3.

Verträge,  welche  gegen  die  Vorschriften  der  §§.  302a,  302b  des  Strafgesetzbuchs
  verstoßen,  sind  ungültig.  

Sämmtliche  von  dem  Schuldner  oder  für  ihn  geleistete  Vermögensvortheile
§.  302  a)  müssen  zurückgewährt  und  vom  Tage  des  Empfanges  an  verzinst  werden.
Hierfür  sind  diejenigen,  welche  sich  des  Wuchers  schuldig  gemacht  haben,  solidarisch
verhaftet,  der  nach  §.  302 c.  des  Strafgesetzbuchs  Schuldige  jedoch  nur  in  Höhe
des  von  ihm  oder  einem  Rechtsnachfolger  Empfangenen.  Die  Verpflichtung
eines  Dritten,  welcher  sich  des  Wuchers  nicht  schuldig  gemacht  hat,  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.

Das  Recht  der  Rückforderung  verjährt  in  fünf  Jahren  seit  dem  Tage,  an
welchem  die  Leistung  erfolgt  ist.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  das  aus  dem  ungültigen  Vertrage  Geleistete
zurückzufordern;  für  diesen  Anspruch  haftet  die  für  die  vertragsmäßige  Forderung
bestellte  Sicherheit.  Die  weiter  gehenden  Rechte  eines  Gläubigers,  welchem  nach