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Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 302 c.
Dieselben Strafen §. 302 a, §. 302 b) treffen denjenigen, welcher
mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art
erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen
Vermögensvortheile geltend macht.
§. 302 d.
Wer den Wucher gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe
von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Artikel 2.
Der §. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Gesetz vom
26 Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung
ersetzt:
§. 360 Nr. 12.
Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere
den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde
bestimmten Zinsfuß überschreitet.
Artikel 3.
Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§. 302a, 302b des Strafgesetzbuchs
verstoßen, sind ungültig.
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleistete Vermögensvortheile
§. 302 a) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden.
Hierfür sind diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch
verhaftet, der nach §. 302 c. des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe
des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung
eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an
welchem die Leistung erfolgt ist.
Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete
zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung
bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach