Reichs-Gesetzblatt.
„*l.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verhütung des Jusammenstoßens der Schiffe auf See. S. 1. —
Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn. S. v. —
Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und
Belgien. S. 10. — Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages
zwischen Deutschland und der Schweiz. S. 10.
(Nr. 1355.) Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom
7. Januar 1880.
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40) zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe
auf See, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Dezember 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 475), was folgt:
Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusammen-
hange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern die nachstehenden Vor-
schriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen) daß die zur Ausführung derselben
erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem
Schiffe vorhanden sind.
Einleitung.
Artikel 1.
In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches unter Segel
und nicht unter Dampf ist, als Segelschiff, dagegen jedes Dampfschiff, welches
unter Dampf ist, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff.
Vorschriften über das Führen von Lichtern.
Artikel 2.
Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen,
müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt
werden.
Reichs-Gesetzbl. 1880. 1
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1880.